Dreijähriger überschwemmt Badezimmer: Eltern haften nicht

Düsseldorf (dpa/lnw) - Ein Dreijähriger muss nachts in einer geschlossenen Wohnung nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Darauf hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Dienstag hingewiesen (Az.: I-4 U 15/18). Entsprechend mussten die Eltern im konkreten Fall nicht für den Schaden aufkommen, weil das Kleinkind das Badezimmer überschwemmt hatte.

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Der kleine Junge war nachts auf die Toilette gegangen und hatte mit zuviel Toilettenpapier den Abfluss verstopft. Weil sich dann auch noch der Spülknopf verhakte, kam es zu einer Überschwemmung, bei der das Wasser in die Wohnung darunter tropfte.

Die Wohngebäudeversicherung wollte einen Teil des Schadens von 15 000 Euro von der Mutter des Kindes wiederhaben. Diese habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Das sahen die Richter anders: Es sei ausreichend, wenn sich ein Elternteil in Hörweite befinde. Eine lückenlose Überwachung des Kindes könne nicht verlangt werden.