Demokratie in Düsseldorf Die Macht der Düsseldorfer Bürger
Düsseldorf · Neben Eingaben in den Anregungs- und Beschwerdeausschuss besteht auch die Möglichkeit, sich mit einem Anliegen direkt an die Bezirksvertretung oder sogar den Rat zu wenden – ein Instrument, das bislang nur wenig genutzt wird.
Der kleine Platz an der Gneisenaustraße war eine gefühlte Ewigkeit nicht mehr als ein verwilderter Schandfleck. Anwohner wollten das vor fünf Jahren nicht länger hinnehmen, alles freischneiden lassen, ein, zwei Bänke aufstellen, vielleicht eine Boulebahn integrieren. Letzteres hat dann aus Platzgründen zwar nicht geklappt, die anderen Wünsche wurden nach einigen Verzögerungen aber doch erfüllt. Und zwar auf Basis einer Eingabe von Bürgern, die durch die Anwohner auf Initiative der damaligen Bezirksbürgermeisterin Marina Spillner in die zuständige Bezirksvertretung 1 eingebracht wurde.
Das Gremium hatte zu dem Zeitpunkt noch keine rechte Übung mit diesem demokratischen Instrument, obwohl die Möglichkeit schon lange besteht, aber nur selten genutzt wird – zumindest, wenn es um ein Anliegen geht, das direkt in die Bezirksvertretung getragen wird. Und so dauerte alles etwas länger, aber das Warten hat sich gelohnt: Heute hat das Rondell echte Aufenthaltsqualität – und sogar einen Namen: Luise-Oppenheimer-Platz heißt der kleine Ort, benannt nach einer Frau, die 1938 die Ereignisse der Pogromnacht in Düsseldorf akribisch aufgearbeitet hatte.
Begrifflichkeit
Fünf Jahre später ist der „Bürgerantrag“ noch immer nicht so recht angekommen im Demokratieverständnis der Düsseldorfer – zumal es den Begriff als solchen im Verwaltungsdeutsch auch gar nicht gibt. Stattdessen ist stets die Rede von einer Eingabe nach Paragraf 24 der Gemeindeordnung NRW. Nach dem Wortlaut handelt es sich dabei um Anregungen oder Beschwerden, die an den Rat der Stadt oder eben an eine Bezirksvertretung gerichtet werden. „Anträge an den Rat oder eine Bezirksvertretung dürfen jedoch nur von den Gremienmitgliedern gestellt werden“, erklärt ein Stadtsprecher.
Anforderungen
Die formalen Anforderungen sind relativ einfach: Die Eingabe muss in Textform (schriftlich oder per Mail) erfolgen. Der Absender muss erkennbar sein (Name, Anschrift). Es muss sich um eine kommunale Angelegenheit handeln, für die die Stadt beziehungsweise die Bezirksvertretung zuständig ist. Der Einsender oder die Einsenderin muss in Düsseldorf gemeldet sein, er kann seine Eingabe dann in dem zuständigen Gremium bei Bedarf noch einmal mündlich vortragen.
Ausschuss
Der Rat hat zur Erledigung der an ihn herangetragenen Anregungen und Beschwerden einen Ausschuss, den Anregungs- und Beschwerdeausschuss, gebildet. Hierfür liegen die Fallzahlen der vergangenen fünf Jahre vor. Die unmittelbar an eine Bezirksvertretung gerichteten Eingaben nach Paragraf 24 der Gemeindeordnung würden hingegen nicht statistisch erfasst, heißt es von der Stadt. Der Verein Fuß e.V. war zuletzt in den Bezirksvertretungen 1 und 7 mit der Eingabe gescheitert, dass Radfahrer an bestimmten Gefahrenpunkten (unter anderem Schadowstraße) aus Rücksicht vor Fußgängern absteigen sollten. Im Anregungs- und Beschwerdeausschuss wurden in den vergangenen fünf Jahren insgesamt 97 solcher Eingaben behandelt; in 50 Fällen konnte dem Begehren entsprochen oder zumindest zum Teil entsprochen werden. In einem Fall hatten sich Bürger im Vorjahr an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss gewandt, weil Jugendliche immer wieder nachts an der Haltestelle Gerresheim-Rathaus randaliert hatten. Sie erreichten so immerhin die Einberufung eines Runden Tisches mit Politik, Verwaltung und Polizei. Für kurze Zeit beruhigte sich die Situation auch, im Sommer nahmen die Ruhestörungen aber wieder zu.
Alternativen
Weitere Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung, die jedoch eine bestimmte Menge an Unterschriften erfordern, sind der Einwohnerantrag nach Paragraf 25 der Gemeindeordnung (für den Rat verpflichtend, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen; Quorum: 4 bis 5 Prozent aller Einwohner) sowie das Bürgerbegehren nach Paragraf 26 der Gemeindeordnung (gilt als Antrag auf die Durchführung eines Bürgerentscheids – etwa bei der Forderung nach Aufhebung eines kürzlich erfolgten Beschlusses der kommunalen Vertretung; Quorum: 3 bis 10 Prozent).
Wer einfach nur auf einen Mangel, einen Defekt, eine Gefahrenstelle oder Verunreinigung hinweisen will, kann über ein auf der Stadtseite hinterlegtes Mängelmelde-Formular darauf hinweisen: