Urteil Abgasskandal: Autohaus muss Wagen zurücknehmen

Das Landgericht verpflichtet einen Händler aus Krefeld dazu, die Fahrzeuge zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Zwei Autokäufer hatten mit Bezug auf den VW-Abgasskandal geklagt.

Erhöhte Abgaswerte: Das Landgericht hat geurteilt, dass ein Autohändler zwei Neuwagen von VW zurücknehmen muss.

Foto: Hendrik Schmidt

Krefeld. Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat in zwei Urteilen über die Rückabwicklung zweier weitgehend ähnlicher Autokaufverträge entschieden. Die Kläger hatten jeweils einen Audi-Pkw bei dem beklagten Vertragshändler in Krefeld erworben und unter Bezugnahme auf den sogenannten VW-Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Kammer hat die Rücktritte der Kläger für wirksam erachtet.

Das Autohaus wurde dazu verurteilt, die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Kläger zurückzuzahlen.

Begründung: Es sei den klagenden Kunden nicht zumutbar, dem Vertragshändler die in solchen Fällen im Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts, der hier entscheidend sei, sei noch nicht klar gewesen, ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werde, wann dies geschehe und wann die Fahrzeuge der Kläger nachgerüstet würden.

Hinzu komme, dass trotz einer entsprechenden Ankündigung des VW-Konzerns ein "berechtigter Mangelverdacht" verbleibe. Dahinter steckt die Überlegung: Wenn die Korrektur jetzt relativ einfach möglich ist, warum hat der Autobauer dann nicht schon viel früher, nämlich weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung der jetzt in Aussicht gestellten Software unternommen.

Außerdem, so das Gericht, gebe es bekanntermaßen einen Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten, so dass bei den Klägern als betroffenen Kunden der berechtigte Verdacht verbleibe, eine Verbesserung der Stickoxidwerte werde nur unter Inkaufnahme anderer Mängel oder Nachteile möglich.

Eine Nachbesserung durch den beklagten Vertragshändler sei den klagenden Kunden auch nicht deshalb zumutbar, weil nicht der Händler über die Abgasreinigung der Fahrzeuge getäuscht habe, sondern vielmehr die Firma Audi beziehungsweise der VW-Konzern. Die Kläger müssten es nicht hinnehmen, dass faktisch derjenige als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin den Mangel beseitige, der die arglistige Täuschung begangen habe.

Aus den genannten Gründen sei der Mangel der Fahrzeuge trotz möglicherweise nur geringer Nachbesserungskosten auch nicht als unerheblich anzusehen. Eine Minderung des Kaufpreises als Alternative zum Rücktritt scheide im Übrigen faktisch aus, weil die betroffenen Fahrzeuge ohne eine Nachrüstung von den Zulassungsämtern stillgelegt würden.

Laut Landgerichtssprecher Christopher Wietz ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann Berufung eingelegt werden.