Neue Schutzverordnung Diese Corona-Regeln gelten ab Freitag in Krefeld

Service | Krefeld · In NRW tritt am 20. August die 3G-Regel in Kraft. Für viele Veranstaltungen werden dann negative Tests benötigt. Ein Überblick.

Mit Inkrafttreten der 3G-Regel werden wieder mehr Tests fällig.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Ab Freitag gelten mit Inkrafttreten der neuen Corona-Schutzverordnung veränderte Regeln in Krefeld. In dieser Verordnung gibt es keine Maßnahmenstufen mehr. Vielmehr ist festgehalten, dass ab einer Inzidenz von 35 die sogenannten 3G-Regeln gelten: Geimpften und Genesenen stehen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Alle anderen müssen für bestimmte Veranstaltungen/Dienstleistungen negativ getestet sein.

Testpflicht

Ab einer Inzidenzstufe von 35 wird für Veranstaltungen in Innenräumen, Sport in Innenräumen, Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbung sowie Großveranstaltungen im Freien ab 2500 Personen ein negativer Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden ist, benötigt. Ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, wird für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen benötigt. Dies gilt für Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen und private Feiern mit Tanz sowie bei sexuellen Dienstleistungen.

Krankenhausbesuche

Vulnerable Personengruppen in bestimmten Einrichtungen werden weiterhin besonders geschützt. Besucher müssen entweder vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet sein. Der nötige Antigen-Schnelltest darf maximal 48 Stunden alt sein. Die 3G-Regel gilt in folgenden Einrichtungen auch unterhalb einer Inzidenz von 35: Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge.

Schule

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Coronatest. Sie sind generell getesteten Personen gleichgestellt und unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen.

Maskenpflicht

Unabhängig von der Inzidenz muss im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen, bei Sport- und Kultur- sowie sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2500 Besuchern (außer am festen Sitz oder Stehplatz) eine medizinische Maske getragen werden. Red