Falschgeld: Freispruch für Angeklagten

Der 33-Jährige beteuerte bis zuletzt Unschuld.

Krefeld. Einen klassischen Fall von „in dubio pro reo“ — im Zweifel für den Angeklagten — gab es gestern am Schöffengericht. Solange ein Gericht auch nur Restzweifel an der Schuld des Angeklagten hat, darf es ihn laut Gesetz nicht verurteilen. Von seiner Schuld überzeugt war die Staatsanwältin, die für den 33-Jährigen eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren gefordert hatte. Für sie hatte sich der Angeklagte in seinen Aussagen selbst belastet, falsche 50-Euro-Scheine wissentlich in Umlauf gebracht zu haben.

Der Angeklagte hatte bis zuletzt beteuert, nicht gewusst zu haben, dass das vom Vater seiner Lebensgefährtin geliehene Geld gefälscht war. Und das, obwohl er selbst an der Echtheit gezweifelt und einen Schein zerrissen hatte, den die Polizei zusammen mit 16 anderen Banknoten bei seiner Festnahme fand.

Seine 19-jährige Lebensgefährtin, wegen Falschgeldbesitzes bereits rechtskräftig verurteilt und auf Bewährung frei, hatte als Zeugin ihren Vater in einer anderen Gerichtsverhandlung sogar beschuldigt, Falschgeld auf einem Drucker selbst produziert zu haben.

So machte auch die Richterin bei ihrer Urteilsbegründung nicht den Eindruck, von der Unschuld des mehrfach vorbestraften Angeklagten überzeugt zu sein. Das Gericht habe nicht nachweisen können, dass dieser wusste, dass es Falschgeld ist, weil der Zeitpunkt der Übergabe unklar sei, sagte sie lapidar. Es spreche allerdings viel dafür, dass das Geld aus der Werkstatt des Vaters seiner Lebensgefährtin komme. Schon den Prozess gegen den Vater musste das Gericht aus Mangel an Beweisen einstellen.