Kommunalwahl 2020 Kommunalwahl: Maske erwünscht, aber nicht Pflicht

Krefeld · Die Einhaltung der Hygienevorschriften ist in Coronazeiten auch im Wahllokal ein großes Thema.

Hans-Jürgen Neuhausen, Abteilungsleiter Statistik und Wahlen der Stadt.

Foto: Jochmann, Dirk (dj)

Zahlreiche Grundrechte wurden im Zuge der Corona-Pandemie durch die Schutzmaßnahmen eingeschränkt. Allen voran die Versammlungsfreiheit. Und das Recht zur Berufsausübung. Überhaupt die allgemeine Handlungsfreiheit. Nun steht demnächst die Ausübung eines besonders wichtigen Bürgerrechts an: das Wahlrecht. Was bedeutet Corona dafür? Auch bei den Kommunalwahlen am 13. September und bei einer möglichen Stichwahl zwei Wochen später können nämlich zwei Rechte kollidieren. Welches hat das größere Gewicht: der Wille Einzelner, auch ohne Maske wählen zu gehen oder eine dadurch mögliche Gesundheitsgefährdung anderer Mitbürger? Wahlrecht vor „Maskenzwang“?

In § 2 der NRW-Coronaschutzverordnung ist eben dieses Thema ausdrücklich angesprochen. Da heißt es, dass „in Wahlräumen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass auch Personen, die gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verstoßen, ihr Wahlrecht ausüben können.“

Der unmaskierte Wähler – Wahlvorstand muss Konflikt lösen

Aber wie wird dann der Konflikt des Wahlrechts auf der einen und des Gesundheitsinteresses anderer Wähler und der Wahlhelfer auf der anderen Seite gelöst? Hans-Jürgen Neuhausen ist  Abteilungsleiter Statistik und Wahlen der Stadt Krefeld und intensiv mit den Vorbereitungen der Kommunalwahl befasst. Er sagt, dass vor den Wahllokalen auf Aushängen darauf aufmerksam gemacht werde, dass die Bürger bitte im Wahlraum eine Maske tragen sollen. Er setze darauf, dass die allermeisten Wähler diese Bitte beherzigen werden.

Und wenn nicht, was dann? Dann müsse der Wahlvorstand im jeweiligen Wahllokal die Sache regeln. Das könne etwa so aussehen, dass dann nur der Bürger ohne Maske ins Wahllokal darf und währenddessen kein anderer Wähler.

Neuhausen verweist darauf, dass in den Wahllokalen die allgemeinen Hygieneregeln in Coronazeiten eingehalten würden. Wahlvorstände und -helfer trügen Schutzmasken, es gebe Spuckschutzwände und einen ausreichenden Abstand zwischen den Tischen. Auch werde man dafür sorgen, dass in den Wahllokalen ein „Kreislauf“ möglich sei, dass sich also die Wege der Wähler nicht kreuzen. Neuhausen rät, dass jeder Wähler seinen eigenen Stift mitbringt. Wer keinen dabei hat, kann selbstverständlich trotzdem wählen. Der zur Verfügung gestellte Stift werde vorher und nachher desinfiziert.

Seniorenheime sind in Coronazeiten keine Wahllokale

Durch Corona hat sich auch in Krefeld an der Zusammensetzung der Wahllokale etwas geändert. Es gibt jetzt noch 146 Wahllokale, ein paar weniger als bei der Kommunalwahl vor sechs Jahren. Die zuvor knapp zehn Seniorenheime, in denen damals gewählt werden konnte, sind zum Schutz der Bewohner vor einer Corona-Ansteckung nicht mehr dabei. Gewählt wird überwiegend in Schulen und Kitas, in wenigen Ausnahmefällen auch in Restaurants oder Pfarrheimen. Vor ein paar Monaten wurde die Diskussion geführt, ob es vertretbar sei, auch in Schulen und Kitas zu wählen. Neuhausen verweist darauf, dass nach dem Wahlsonntag und vor der Wiederaufnahme des Schul- oder Kitabetriebs der Reinigungstrupp durch die jeweilige Einrichtung geht.

Neuhausen glaubt, dass wegen Corona und der Vorsicht mancher Menschen, sich in die Öffentlichkeit zu begeben, die Zahl der Briefwähler noch einmal zunehmen wird. 2014 hatte es insgesamt  21 500 Wahlscheinanträge, also Anträge auf Briefwahl gegeben. Bis Ende vergangener Woche waren es bereits knapp 16 000, deutlich mehr als zum entsprechenden Zeitpunkt vor der letzten Kommunalwahl. Die Stimmzettel müssen bei Inanspruchnahme der Briefwahl spätestens um 16 Uhr im Hausbriefkasten des Rathauses liegen. Es ist freilich ratsam, nicht so lange zu warten und die Unterlagen (portofrei) vorher zu verschicken. Ausgezählt werden auch die Briefwahlstimmen erst am Wahltag ab 18 Uhr. Kommentar