Jugendschutz an den närrischen Tagen KOD führt Testkäufe am Kiosk durch

Krefeld · Insbesondere für die „tollen Tage“ an Karneval nimmt die Stadt den Jugendschutz in den Blick. Beispielsweise macht das Krefelder Ordnungsamt Testkäufe an Kiosken - bezüglich Alkohols und Zigaretten.

Damit der Alkoholkonsum unter Jugendlichen nicht ausufert und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, kontrolliert der KOD verstärkt an den närrischen Tagen entsprechende Verkaufsstellen.

Foto: dpa/Angelika Warmuth

Vor den „tollen Tagen“ erinnert der städtische Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung alle Eltern, Veranstalter und Einzelhändler daran, auch und gerade im Karneval die Vorschriften zum Jugendschutz zu beachten.

Damit Karneval auch für Kinder und Jugendliche zu einem Erlebnis wird, appelliert der städtische Kinder- und Jugendschutz, die erzieherischen und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Kindern und Jugendlichen sollen weder Alkohol noch Zigaretten angeboten werden. Eltern sollten sich informieren, wo und mit wem ihre Kinder Karneval feiern und dafür sorgen, dass Kinder auf dem Heimweg begleitet werden und Jugendliche nur in Gruppen gehen.

Auch die Veranstalter und Gewerbetreibenden werden nachdrücklich gebeten, die Jugendschutzbestimmungen zu beachten. Tabakwaren dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Hierzu zählen auch die mittlerweile bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebten E-Zigaretten. Branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel (dazu zählen auch Alkopops) dürfen ebenfalls weder an Jugendliche abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen andere alkoholische Getränke, wie Bier und Wein trinken.

 Als vorbeugende Maßnahme und zur Überprüfung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes führt der Kinder- und Jugendschutz in Kooperation mit dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) an den Tagen vor Karneval Testkäufe in Kiosken und Supermärkten durch. Ergänzend hierzu finden während der Karnevalstage präventive mobile Kontrollen durch den Kinder- und Jugendschutz in verschiedenen Stadtbezirken statt. Dabei will man mit den Jugendlichen vor Ort ins Gespräch kommen, sie auf Gefahren aufmerksam machen sowie ihnen Hinweise zum Eigenschutz und dem Schutz der Gruppe geben. Die Mitarbeiter des Kinder- und Jugendschutzes werden auch hier durch den KOD unterstützt.

Öffentliche Tanzveranstaltungen dürfen die unter 16-Jährigen nur in Begleitung einer „erziehungsbeauftragten“ Person besuchen. Diese muss von den Eltern ausdrücklich beauftragt und mindestens 18 Jahre alt sein. Jugendliche ab 16 Jahre dürfen bei solchen Veranstaltungen ohne Begleitung nur bis 24 Uhr anwesend sein.

(Red)