Selbstverteidigung Polizei warnt vor Scheinsicherheit
Selbstverteidigung ist derzeit ein großes Thema. Die WZ erklärt, was erlaubt und sinnvoll ist, und was nicht.
Krefeld. Die Zahlen sprechen für sich: Im gesamten Jahr 2014 wurden bei der Krefelder Polizei 44 Anträge auf einen „Kleinen Waffenschein“ gestellt. 2015 waren es mit 66 schon viel mehr, und in den ersten Tagen dieses Jahres bereits 25. Das Gefühl oder die Angst, nach den Vorkommnissen am Kölner Dom in der Silvesternacht nicht mehr sicher zu sein, sind vorhanden. Die Menschen wollen sich gegen mögliche Angriffe wappnen, „etwas tun“. Schon das Handeln helfe, heißt es.
In den Waffengeschäften sind Pfefferspray und Gaspistolen so gut wie ausverkauft. Terroranschläge in Paris und Istanbul verstärken das Gefühl. Auch Fachleute warnen vor einem geplanten Terroranschlag in Deutschland. Aus Sorge davor, sind die Sicherheitsvorkehrungen mit sichtbarer Polizeipräsenz verschärft worden.
Sei es Terror, sexueller Übergriff oder Einbruch — immer mehr Bürger glauben, dass sie eine Waffe zum Selbstschutz brauchen. In Krefeld sind derzeit 9637 erlaubnispflichtige Schusswaffen wie Gewehre oder Pistolen registriert. Der „Kleine Waffenschein“ berechtigt die Inhaber, eine Waffe, wie es beispielsweise eine Schreckschusswaffe darstellt, zu führen.
„Diese Waffe muss mit einem PTB-Prüfzeichen, (einem sogenannten Bauartprüfzeichen) versehen sein“, berichtet Kriminalhauptkommissarin Melanie Paeßens. „Unter bestimmten Voraussetzungen kann jeder die Erlaubnis bei der örtlich zuständigen Polizeibehörde beantragen.“
Jeder braucht sie, der eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung führen will. Mit Letzterer können unterschiedlich wirkende Leuchtpatronen oder akustisch wirkende Signalpatronen verschossen werden. Der Begriff ,führen‘ bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums wie einem eingezäunten Grundstück oder einer Schießstätte.
„Der ,Kleine Waffenschein‘ erlaubt nicht das Schießen außerhalb des befriedeten Besitztums, sondern nur das Führen der Waffe in der Öffentlichkeit zum Zweck der Selbstverteidigung. „Das Führen der Waffe auf öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen und Demonstrationen ist nicht erlaubt und stellt eine Straftat dar.“
Sollte die Waffe dennoch in der Öffentlichkeit aus Notwehr genutzt werden, muss unter Umständen die Staatsanwaltschaft über die Notwendigkeit entscheiden. Folgende Kriterien werden von den Beamten bei der Erlaubnis beachtet: „Wir achten darauf, dass die Erwerber volljährig und zuverlässig sind, und über eine persönliche Eignung verfügen“, sagt Paeßens. „Der Erwerb der Waffe und der reine Besitz sind hingegen erlaubnisfrei.“
Die Erlaubnis muss immer mitgeführt werden. Wird eine Schreckschusswaffe ohne waffenrechtliche Erlaubnis in der Öffentlichkeit geführt, stellt dies eine Straftat dar.
Die Nachfrage nach Schreckschusspistolen und Reizgas steigt ebenso wie nach dem „Kleinen Waffenschein“. Experten warnen nachdrücklich vor dieser Form von „Scheinsicherheit“ und warnen vor dem Erwerb von Schreckschusspistolen. Konfliktsituationen könnten sogar eskalieren, weil ein Angreifer meine, man habe eine geladene Waffe auf ihn gerichtet.
Auch das Pfefferspray ist nicht leicht zu handhaben. Es muss als Tierabwehrspray gekennzeichnet sein, darf aber schon ab 14 Jahren frei erworben und in der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis geführt werden. Es gibt praktische Dinge, die der Nutzer beachten sollte: Steht eine Person beispielsweise gegen den Wind, bekommt sie selbst die ganze Ladung ab. Außerdem werde kein Angreifer warten, bis sie die Spraydose aus der Handtasche gekramt hat.