Gestaltung im Einzelhandel Er kontrolliert die Schaufenster in Krefeld
Krefeld · Blinkende Schriftzüge, abgeklebte Fenster, überdimensionierte Werbung – das ist in Krefeld in der Innenstadt verboten. Doch wie wird es kontrolliert?
Blinkende Schriftzüge, abgeklebte Fenster, überdimensionierte Werbung – das ist in Krefeld in der Innenstadt verboten und seit vielen Jahren durch die Stadtverwaltung in der Werbeanlagensatzung und in den Gestaltungsleitlinien geregelt. Damit reagiert die Stadt offensichtlich auf die in der WZ geäußerte Kritik der Immobilienmaklerin Ute Becker-Wittig. In unserem Artikel zu den Einzelhandelsflächen in Krefeld und leerstehenden Ladenlokalen hat sie erklärt, dass die Rahmensatzung für Werbung nicht mehr eingehalten werde. Wortwörtlich sprach sie davon, dass manche Geschäfte aussehen wie Kirmesbuden. Entsprechend müsse der Innenstadtkoordinator in die Pflicht genommen werden.
Laut Stadt sei dieser, Thomas Brocker, mit seinem Team auch in diesen Tagen wieder auf Ostwall, Hochstraße und Co. unterwegs, um Gebäude zu sichten und Gespräche mit Einzelhändlern zu führen. Das Vorgehen hat Konzept, heißt es. Die Stabsstelle Innenstadt wolle dabei kooperativ wirken und Verstöße im Dialog regeln, um Vertrauen für weitere Themen zu schaffen. Erst, wenn nach der Aufklärung nicht reagiert werde, würden die Einzelhändler bei der städtischen Stelle angezeigt und müssten mit Strafen rechnen. „Wir erleben im Gespräch, dass viele Eigentümer die Werbeanlagensatzung und die Gestaltungsleitlinien nicht kennen, im Gegenzug aber sehr dankbar sind, wenn wir sie darüber informieren“, schildert Brocker. „Wir haben deswegen im letzten Jahr in mehreren Sprachen Informationsflyer in der Innenstadt verteilt. Auch aufsuchende Angebote halten wir für effektiv.“
Dass diese wirkten, zeigten die Zahlen. Im vergangenen Jahr war die Stabsstelle demnach gegen Leuchtreklame vorgegangen. Mehr als 70 blinkende Anlagen verschwanden angeblich anschließend aus dem Stadtbild. Im Moment stünden 36 Geschäfte auf der Liste.
Oft gehe es dabei um zu stark beklebte Schaufenster, auch der Werbeanteil an vielen Imbissen, Kiosken und Geschäften sei häufig zu groß. Die Werbeanlagensatzung gibt zum Beispiel vor, dass Schriftzüge eine Höhe von 40 Zentimetern nicht überschreiten oder dass Werbeflächen maximal pro laufenden Schaufenstermeter nicht größer als 0,4 Quadratmeter sein dürfen. „Wir laufen nicht mit dem Maßband durch die Stadt, aber uns ist es wichtig, dass die Grundanmutung stimmt. Eine Werbeanlage muss immer zum Haus und zur Nachbarschaft passen“, so Brocker.
Grundsätzlich muss fast jede Werbeanlage durch die Stadt genehmigt werden. Für Inhaber ergibt es Sinn, sich deswegen vor der Anschaffung von Werbeanlagen mit der Innenstadtkoordination in Verbindung zu setzen, um sich zu Möglichkeiten beraten zu lassen und von Anfang an genehmigte Anlagen zu planen.
Dass der kooperative Weg zeitintensiver sei und Veränderungen im Straßenbild länger auf sich warten lassen, nehme die Stabsstelle Innenstadt bewusst in Kauf. Red