Ärger am Rotdornweg Anwohner soll Beleuchtung auf der Hauptstraße mit bezahlen

Benrad-Süd · Boguslaw Dombek versteht die Welt nicht mehr: Er soll an den Kosten für die Beleuchtung einer Straße beteiligt werden, an der er gar nicht wohnt.

 Das Grundstück von Boguslaw Dombek am Rotdornweg ist durch eine Hecke von der Hückelsmaystraße abgetrennt. Obwohl er von dort keinen Zugang zu der Hauptstraße hat, soll er für die neue Beleuchtung mit bezahlen.

Das Grundstück von Boguslaw Dombek am Rotdornweg ist durch eine Hecke von der Hückelsmaystraße abgetrennt. Obwohl er von dort keinen Zugang zu der Hauptstraße hat, soll er für die neue Beleuchtung mit bezahlen.

Foto: Andreas Bischof

Boguslaw Dombek ist mehr als verärgert. Er hat eine Zahlungsaufforderung über 207,55 Euro von der Stadt bekommen. Er soll sich damit – ebenso wie seine Nachbarn – anteilig an den Kosten für die neue Beleuchtung an der Hückelsmaystraße beteiligen. Das sieht er nicht ein, da seine Adresse Rotdornweg 16 lautet. Ein reger Schriftverkehr mit dem zuständigen Fachbereich folgte. Die Stadt bleibt bei ihrer Forderung.

„Ich habe überhaupt keinen Zugang zur Hückelsmaystraße“, betont Dombeck seine Auffassung. „Mein Grundstück ist mit einem Zaun und einer zwei Meter hohen Hecke an der Hauptverkehrsstraße abgeriegelt.“

Er sieht noch mehr Ungereimtheiten im Verhalten der Stadt. „So bekam ich zuerst eine Mitteilung, dass dort überhaupt keine Hecke wachsen würde“, berichtet der Anlieger des Rotdornweges. „Ich weiß aber, dass dieses Grün der Stadt gehört, zumal sie die Hecke regelmäßig durch einen Landschaftsgärtner schneiden lässt. Das ist doch seltsam.“ Er könne die – wohlgemerkt: nicht vorhandene Hecke – auch beseitigen, da sie nicht schützenswert sei, hieß es dann später weiter. Dazu brauche er auch keine Genehmigung.

Dombek versteht auch aus anderen Gründen die Welt nicht mehr: „Als ich vor Jahren versuchte, auf meinem Grundstück eine Garage zu bauen, wurde ihm das nicht erlaubt, da eine Ein- und Ausfahrt zur Hückelsmaystraße zu gefährlich sei, lautete damals die Begründung.“ Die Stadtverwaltung wisse jetzt von diesem Antrag auch nichts mehr, hat Dombeck erfahren.

Das längere Antwortschreiben die Stadt veröffentlicht die WZ in Auszügen: Straßenbaumaßnahmen wie die grundlegende Erneuerung von Straßenbeleuchtungsanlagen würden in NRW, sofern sie – wie die Maßnahme Hückelsmaystraße – vor dem 1. Januar 2018 vom zuständigen Ratsgremium beschlossen worden seien, einer Beitragserhebungspflicht unterliegen und von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, beziehungsweise Erbbauberechtigten erhoben.

„Die beitragsfähigen Kosten der jeweiligen Baumaßnahme werden um einen städtischen Anteil – abhängig vom Straßentyp – reduziert. Der verbleibende Anliegeranteil wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt“, erklärt die Krefelder Stadtsprecherin Ann-Kathrin Roscheck.

„Bei einem Wohngrundstück muss es grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich sein, bis an dessen Grundstücksgrenze heranzufahren und von da aus das Grundstück zu betreten. Die objektive vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme haben in erster Linie Grundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen.“

Auf einen tatsächlichen
Zugang kommt es nicht an

Maßgeblich sei dabei die Möglichkeit, auf einen tatsächlichen Zugang komme es nicht an. Da das betroffene Grundstück an die Hückelsmaystraße angrenzt, sei es somit zweifelsfrei in die Verteilung einzubeziehen und ein Beitrag zu erheben.

„Nach der Rechtsprechung schließt ein Hindernis auf dem Grundstück dessen Erschlossensein nicht aus, wenn es mit für den Grundstückseigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln beseitigt werden kann. Es ist ohne Belang, ob ein Eigentümer sein Grundstück durch die Errichtung einer Mauer, eines Zaunes oder einer Hecke gegen eine Anbaustraße gleichsam verschließt.“

Es könne daher nicht in dessen Entscheidung stehen, ob sein Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes teilnehme und in der weiteren Folge der sachlichen Beitragspflicht unterliege oder nicht.

Roscheck: „Das Grundstück ist ein Mehrfrontengrundstück. Es grenzt mit jeweils einer Front unmittelbar an die Hückelsmaystraße und den Rotdornweg an. Die Möglichkeit, das Grundstück von jeder Straße betreten zu können, löst eine Beitragspflicht für jede Erschließungsanlage aus. Für eine Einbeziehung in die Verteilung ist nicht relevant, dass die Bebauung zur Straße Rotdornweg ausgerichtet ist und postalisch dem Rotdornweg zugeordnet ist.“