Verkehr in Mettmann Kirchendeller Weg wird zur Fahrradstraße

Plötzlich Fahrradzone: Wer darf hier noch mit dem Auto fahren?

Der Kichendeller Weg ist zur Fahrradzone erklärt worden. Die Pylone schützen übrigens nur die frische Pflastermalerei.

Foto: Stadt Mettmann

(Red/dne) Auf dem Kirchendeller Weg – zwischen Flora- und Hasseler Straße – hat die Stadt eine Fahrradzone eingerichtet. Dort dürften Autos nur in Ausnahmefällen fahren, heißt es in der Mitteilung aus dem Rathaus. Für Anwohner und Anlieger ist die Straße weiterhin freigegeben. Auf die Fahrbahn der Straße wurden in beiden Richtungen große Piktogramme aufgetragen, die Autofahrer auf die neue Regelung aufmerksam machen. Mit der neuen Fahrradzone wurde eine weitere Maßnahme des Radverkehrskonzeptes umgesetzt.

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung noch einmal auf die geltenden Vorschriften einer Fahrradzone hin: Dort gilt laut Straßenverkehrsordnung eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Falls nötig, müssen Autofahrer die Geschwindigkeit weiter verringern, um eine Verkehrsgefährdung zu vermeiden. Fahrräder dürfen in einer Fahrradzone auch nebeneinander fahren. Der motorisierte Fahrzeugverkehr ist auf den Anliegerverkehr beschränkt, was das entsprechende Zusatzzeichen „Anlieger frei“ deutlich mache.

Weiter heißt es in der städtischen Mitteilung: Wer unerlaubt mit einem Auto in eine Fahrradzone fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht für diesen Verstoß ein Verwarngeld zwischen 15 und 30 Euro vor.

Da im Alltag häufig die Frage auftaucht, was das Zusatzschild „Anlieger frei“ bedeutet und wer sich im Zweifelsfall darauf berufen kann, ein Anlieger zu sein, hat sich der Allgemeinde Deutsche Automobilclub, ADAC, dem Thema gewidmet. Der ADAC schreibt: „Das Schild ‚Anlieger frei’ unter dem Verkehrszeichen ‚Fahrradstraße’ erlaubt es auch Fahrern von Kraftfahrzeugen, die Fahrradstraße zu befahren.

Wer dort mit dem Auto fährt, benötigt dazu ein Anliegen

Voraussetzung ist aber, dass sie ein Anliegen haben, weil sie zum Beispiel jemanden in der Fahrradstraße besuchen wollen. Radfahrende brauchen kein Anliegen. Für sie ergibt sich die Nutzungsberechtigung schon aus der Anordnung der Fahrradstraße.“

Einen Schritt zurücktretend vom Begriff Fahrradstraße macht der ADAC deutlich, dass eine gesetzliche Definition des Begriffs „Anlieger“ nicht existiere. Im allgemeinen Sprachgebrauch habe sich eingebürgert, dass Anlieger ist, wer ein an einer Straße liegendes Grundstück bewohnt oder ein solches Grundstück zu einer Erledigung aufsuchen muss.

Dementsprechend genüge bei Besuchern die pure Absicht, jemanden besuchen zu wollen; der Betreffende muss nicht zu Hause sein. Eigentümer oder Pächter seien genauso Anlieger wie Bauunternehmer oder Handwerker, die von einem Anwohner beauftragt wurden.

Selbst unerwünschte Besucher wie zum Beispiel Gerichtsvollzieher werden in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zum Anlieger und dürfen im Zweifel passieren, ohne ein Knöllchen bezahlen zu müssen.

(dne)