In Wülfrath fehlt ein Beschwerdeausschuss
Zu: Politische Beteiligung der Bürger
Vor 30 oder 40 Jahren gab es in Wülfrath einen Beschwerdeausschuss gemäß § 20 der Gemeindeordnung NRW, der da lautet: „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.“
Wülfrath im 21. Jahrhundert hat aber leider keinen Beschwerdeausschuss mehr, es wird stattdessen dem Bürger empfohlen, sich an den Petitionsausschuss des Kreises Mettmann zu wenden. Auf Anfrage beim Kreis Mettmann teilte der Landrat mit, dass er Entscheidungen der Stadt Wülfrath nicht korrigieren könne. Es bleibt also nur der Gang zum Petitionsausschuss bei der Landesregierung Nordrhein-Westfalen.
Aber auch dieser ist nicht zuständig für Querelen in den einzelnen Gemeinden und hat andere Sorgen. Im Grundgesetz steht unter Artikel 17 (Petitionsrecht): „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“
Wenn unsere in Wülfrath gewählten Volksvertreter ihr Ehrenamt antreten, werden sie auf die Beachtung der bestehenden Gesetze vereidigt. Daraus ergibt sich die Frage: „Kennen unsere Ratsmitglieder die hier aufgeführten Gesetze denn nicht ?“
Axel Neubauer
Wülfrath
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