(emy/svs) Der Kreis Viersen weist darauf hin, dass zu den Osterfeiertagen besondere Regelungen für Veranstaltungen und Ladenöffnungszeiten gelten. So ist der Karfreitag, 18. April, ein stiller Feiertag. Darum sind von Gründonnerstag, 17. April, 18 Uhr, bis Karsamstag, 19. April, 6 Uhr, öffentliche Musik- und Tanzveranstaltungen untersagt.
Insbesondere Discos und Kneipen mit einem entsprechenden Angebot sollten sich an diese Einschränkungen halten, um keine Bußgelder durch die Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu riskieren. Kulturelle Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Vorträge, anerkannte Filmvorführungen und anderes sind in der Regel möglich, sofern diese außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste stattfinden. Im Zweifel sollten sich Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Stadt oder Gemeinde informieren, so der Kreis.
Über die Ostertage gelten zudem besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten. So müssen am Ostermontag, 10. April, Geschäfte des „täglichen Kleinbedarfs“ wie Blumenläden, Bäckereien oder Konditoreien geschlossen bleiben.
Geregelt ist das Verbot im Feiertagsgesetz. Dort steht in Paragraf 8 explizit, welche Veranstaltungen zu welchen Zeiten verboten sind. So sind am Karfreitag nicht nur Musik, Tanz und öffentliche Sportveranstaltungen untersagt. Auch „sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen“ sind von 0 bis 24 Uhr nicht gestattet. Am Ostersonntag sind öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr untersagt.
Weiter steht im Gesetz: „An den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) und am Ostersonntag können öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, auch soweit sie nach § 7 Abs. 2 nicht verboten sind, von der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.“