Finanzamt Kempen erklärt Hilfe bei der Grundsteuer-Erklärung
Kempen · Wegen der Grundsteuerreform müssen alle Besitzer von Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen bis 31. Oktober eine Feststellungserklärung abgeben. Das Finanzamt Kempen beantwortet die häufigsten Fragen.
(jbu) Die Abgabefrist der Feststellungserklärungen zur Neuberechnung der Grundsteuer endet am 31. Oktober. Rolf Berweiler, Leiter des Finanzamts Kempen ruft dazu auf, die Feststellungserklärung zeitnah abzugeben und informiert über die häufigsten Fragen im Finanzamt. Er gibt praktische Hinweise, worauf die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Abgabe achten sollten.
„Die erste Anlaufstelle, um sich mit der Abgabe der Feststellungserklärung vertraut zu machen, ist unsere digitale Info-Plattform www.grundsteuer.nrw.de“, so Berweiler. Hier finden Eigentümerinnen und Eigentümer Erklär-Videos, ausführliche Klick-für-Klick-Anleitungen sowie Check-Listen, die eine Übersicht der benötigten Daten liefern und Hinweise geben, wo diese zu finden sind.
Die Abgabe der Feststellungserklärung ist über das Online-Finanzamt Elster unter www.elster.de möglich. Ein Vorteil der Abgabe ist die digitale Endkontrolle, die die fertige Erklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft. Was vielen Personen nicht bewusst ist: Die Abgabe der Feststellungserklärung kann auch über den Elster-Zugang von nahen Angehörigen erfolgen. „Besitzt beispielsweise Ihre Tochter ein Benutzerkonto, können Sie dieses mitnutzen. Auch wenn Ihre Tochter bereits die eigene Feststellungserklärung über dieses Konto abgegeben hat“, ergänzt Berweiler.
Für die Feststellungserklärung wird das Aktenzeichen benötigt. „In dem individuellen Informationsschreiben, das Eigentümer von Wohngrundstücken von ihrem Finanzamt erhalten haben, finden sie die überwiegenden Angaben für ihre Erklärung“, erklärt Berweiler. „Auch das Aktenzeichen ist dort zu finden. In der Feststellungserklärung ist das die erste Eingabe, die gemacht werden muss.“
Im Hauptvordruck der Feststellungserklärung ist in Zeile 11 der Anteil, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört, mit Zähler und Nenner einzutragen. „Eigentümer tragen hier den Anteil ein, zu dem das Flurstück ihrem Grundstück zuzuordnen ist“, erklärt Berweiler. „Bei einem Einfamilienhaus gehört meist das gesamte Flurstück zum Grundstück und es ist als Zähler ‚1‘ und als Nenner ‚1‘ anzugeben. Dass das Grundstück zum Beispiel Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört, ist erst später bei den Informationen zu den Eigentümern anzugeben.“ Bei Eigentumswohnungen ist in der Zeile 11 der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum einzutragen. Dieser ist zum Beispiel im Kaufvertrag oder in der Teilungserklärung zu finden. Zu dem Thema ‚Gemarkung und Flurstück‘ hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de ein ausführliches Erklär-Video erstellt.
„Eigentümer von Eigentumswohnungen (ETW) haben uns gefragt, ob in der eigenen Feststellungserklärung auch Angaben zu weiteren Personen erforderlich sind, die eine andere ETW im Haus besitzen. Das müssen sie nicht. Sie tragen nur die Daten zu ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum und ihrer eigenen Wohnung und, falls vorhanden, den zugehörigen Garagenstellplatz ein“, stellt der Leiter des Finanzamts Kempen klar. Abgeben müsse die Festellungserklärung auch, wer kein Infoschreiben erhalten habe. Für individuelle Rückfragen zur Grundsteuerreform ist das Finanzamt unter 02152 9191959 (9 bis 18 Uhr) erreichbar. Abgegeben kann die Erklärung auch in Papierform. Vordrucke gibt es beim Finanzamt. Daten zum Grundstück: