Fragen und Antworten zu Corona Das ist jetzt im Kreis Viersen erlaubt

Kreis Viersen · Die neuen Corona-Regeln im Kreis Viersen gelten vorerst bis zum 18. April. Der Kreis beantwortet häufig gestellte Fragen.

Im Impfzentrum im Kreis Viersen wird fleißig weiter geimpft.

Foto: Martin Röse

Angebote, die seit dem 8. März im Kreisgebiet genutzt werden können, können Kunden weiterhin nutzen – wenn sie ein negatives Testergebnis einer amtlich anerkannten Teststelle haben, das nicht älter als 24 Stunden ist. Ein Selbsttest wird nicht anerkannt. Auch Geimpfte müssen ein negatives Testergebnis vorweisen.

Welche Einrichtungen kann ich noch ohne Test besuchen?

Einrichtungen, die schon vor dem 8. März öffnen durften (also Friseure, Fußpflege und neu auch Sonnenstudios) sowie privilegierte Einrichtungen wie Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Poststellen, Blumengeschäfte und Tierbedarfsmärkte.

Was muss ich für einen Friseurbesuch beachten? Friseurleistungen sind zulässig. Das Tragen einer medizinischen Maske ist Pflicht, ein Schnelltest ist nicht erforderlich.

Für welche Angebote brauche ich jetzt einen Test?

Für Angebote und Dienstleistungen, die seit 8. März trotz der Notbremse geöffnet haben dürfen; für Angebote, bei denen auch bislang schon ein Test notwendig war, also körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und der Kunde die Maske nicht dauernd tragen kann, etwa bei der Kosmetik, in Nagelstudios, bei der Massage, beim Tätowieren oder Piercen.

Was müssen Mitarbeiter in Betrieben beachten?

Mitarbeiter im Bereich Handel, Handwerk und Dienstleistung müssen sich grundsätzlich nicht testen lassen. Nur bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann, etwa bei der Kosmetik, sieht die Corona-Schutzverordnung alle zwei Tage eine Testung durch eine anerkannte Teststelle vor.

Ab welchem Alter müssen Kinder ein Testergebnis vorzeigen?

Kinder fallen erst ab dem Schulalter unter die Testpflicht.

Ist Sport in Innenräumen erlaubt? Was ist mit Fitnessstudios?

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Sport auf Anlagen unter freiem Himmel und unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

Was gilt für Sport von Kindern unter 14 Jahren?

Grundsätzlich ist der Sport von Kindern auf Sportanlagen unter freiem Himmel bis einschließlich 14 Jahre aufgrund der Corona-Notbremse in Gruppen von bis zu zehn Kindern sowie zwei Ausbildern zulässig. Liegt für alle Beteiligten ein negativer Schnelltest vor, können bis zu 20 Kinder bis 14 Jahre mit zwei Ausbildern trainieren. Es dürfen keine Übernachtungen angeboten werden. Die Nutzung von Vereinsheimen ist unzulässig. Wird ein Mittagessen bestellt und geliefert, kann es im Außenbereich der Sportanlage gegessen werden.

Ist Fahrschul-Unterricht möglich? Der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen ist unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften zulässig. Der Mindestabstand gilt nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen. Die Beteiligten müssen mindestens eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske tragen.

Auf wie viele kostenfreie Schnelltests haben Bürger Anspruch?

Personen ohne Symptome dürfen sich einmal pro Woche kostenfrei testen lassen. Im Kreis Viersen gibt es inzwischen über 100 Teststellen. Alle Schnelltest-Angebote finden Interessierte auf der Internetseite www.kreis-viersen.de/buergertestung. Einige bieten die Tests auch über Ostern an.

Was gilt für den Besuch von Gottesdiensten?

Für den Besuch von Gottesdiensten sind behördlicherseits keine negativen Coronatests vorgesehen. Auch die Coronaschutzverordnung macht keine Vorgaben. Es ist laut dem Kreis Viersen jedoch denkbar, dass die jeweilige Kirchengemeinde eigene (strengere) Vorgaben aufstellt und die Vorlage eines Tests verlangt.