Behördliche Verordnung Grillen, Auto waschen, grölen: Was Nettetalern alles verboten ist

Nettetal · Ab welcher Höhe darf Stacheldraht entlang einer Straße gezogen werden? Wie muss eine Hausnummer angebracht werden? Noch nie darüber nachgedacht? Dann wird es Zeit, die neue ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt zu studieren.

Nicht nur das Entfachen eines Lagerfeuers ist – wenn nicht ausdrücklich gestattet – in Grünanlagen und auf anderen öffentlich zugänglichen Flächen verboten.

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Moses kam mit zehn Geboten vom Berg Sinai zurück. Die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Nettetal“ hat nicht nur einen längeren Namen. Sie braucht auch 19 Paragraphen, um festzulegen, was den Bürgern in der Stadt verboten ist und was sie in bestimmten Fällen zu tun haben. Dass man auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen durch „fortwährendes Schreien und Grölen“ nicht auffällig werden sollte und auch die „Verrichtung der Notdurft“ dortselbst zu unterbleiben hat, versteht sich für den zivilisierten Bürger von selbst – ist aber für alle anderen noch einmal ausdrücklich in Paragraph zwei der Verordnung festgehalten. So weit so klar, aber wer hätte gedacht, dass es auch für die Anbringung von Hausnummern ausgeklügelte behördliche Festsetzungen gibt?

Paragraph 13 der Verordnung gibt dazu ausführliche Instruktionen, die den Briefträger gewiss freuen: Eigentümer von Grundstücken oder „die ihnen gleichgestellten Rechtsinhaber von Grundstücken und deren baulichen Anlagen“ sind demnach verpflichtet, die Hausnummer am Gebäude anzubringen, und zwar von der Straße aus deutlich sichtbar. „Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Schutzdächer und ähnliches behindert werden“, heißt es weiter. Die Nummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, ist die zur Straße gelegene Hauswand mit der Nummer zu versehen. Und zwar in Haustürhöhe! Wer einen Vorgarten hat, der die Nummer verdecken könnte, muss die Nummer an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür befestigen oder separat anbringen.

Bekommt das Haus eine neue Nummer, „darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.“ Ob hellrote oder dunkelrote Farbe, das lässt die Verordnung offen. Aber nicht zu vergessen ist auch: Wer plötzlich mal einen Rettungswagen rufen muss, freut sich, wenn dessen Fahrer schnell die richtige Hausnummer findet.

Vorschriften müssen Hausbesitzer auch beachten, wenn sie ihr Grundstück vor ungebetenen Gästen schützen wollen. „Das Anbringen von Stacheldraht oder sonstigen gefährlichen Einrichtungen an der Straße zum Gehweg hin ist bis zu einer Höhe von zwei Meter über dem Boden nicht erlaubt“, heißt es dazu in der Satzung. Wer seine Mauer zur Straßenseite hin frisch gestrichen hat, tut gut daran, dies auch per Schild kund zu tun. Denn laut Paragraph vier der Satzung gilt: „Frischer Anstrich auf öffentlich zugänglichen Flächen und Gegenständen muss, wenn hierdurch Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden können, durch auffälligen Hinweis kenntlich gemacht sein, solange ein Abfärben möglich ist.“

In direkter Nähe zu Spielplätzen ist das Rauchen untersagt

Besitzer von Kraftfahrzeugen sollten die Paragraphen drei und sieben kennen. Nummer drei untersagt nämlich auf Straßen und Verkehrsflächen das Reinigen von Kraftfahrzeugen. Laut Paragraph sieben sind auch „Reparaturen an Kraftfahrzeugen auf Straßen verboten, es sei denn, sie sind unvermeidlich für die Weiterfahrt und behindern und gefährden den allgemeinen Straßenverkehr nicht. Diese Reparaturen sind unverzüglich vorzunehmen.“

Auch nicht jedem bewusst dürfte sein, was Paragraph sechs unter anderem regelt: „Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.“ Spezielle Regeln gibt es auch für Raucher: Dass die Kippe auf Spielplätzen nicht genossen werden darf, kommt den meisten Qualmern wohl von alleine in den Sinn. Paragraph zwölf der Verordnung spricht darüber hinaus aber auch ein Rauchverbot „in unmittelbarer Nähe der Spielplätze, die sich innerhalb von größeren öffentlichen Anlagen befinden und nicht räumlich abgegrenzt sind“ aus. Apropos öffentliche Anlagen: Offenes Feuer und auch das Grillen sind dort untersagt, sofern nicht Schilder es ausdrücklich gestatten.