Umstrittene Landratswahl 2020 Oberverwaltungsgericht sieht Wahlfehler im Kreis Viersen – aber keine Neuwahl

Bei der angefochtenen Landratswahl aus dem Jahr 2020 im Kreis Viersen hat es laut Oberverwaltungsgericht einen Wahlfehler gegeben. Es gebe aber keinen Grund für die Annahme, dass die Wahl bei einem ordnungsgemäßen Ablauf anders ausgegangen wäre.

Münster: Andreas Coenen (r, CDU), Landrat im Kreis Viersen, stand vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Geklagt hatte der Kreisvorstand der Linken.

Foto: dpa/Guido Kirchner

Der Kreis Viersen muss eine von der Links-Partei angefochtene Landratswahl aus dem Jahr 2020 nicht neu ansetzen. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht am Dienstag entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus der Vorinstanz gekippt. Nach Überzeugung des OVG hatte es im Vorfeld der Abstimmung einen Wahlfehler gegeben, wie vom Kläger richtig angemerkt. Es gebe aber keinen Grund für die Annahme, dass die Wahl bei einem ordnungsgemäßen Ablauf anders ausgegangen wäre. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - das OVG ließ keine Revision zu, dagegen ist aber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich (Az.: 15 A 976/22).

Andreas Coenen ist der amtierende Landrat des Kreises am Niederrhein. Der CDU-Politiker war bei der Wahl mit 54,1 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang in seinem Amt bestätigt worden.

Am 6. September 2020 hatte der Kreis eine vierseitige Anzeige in einem Anzeigenblatt veröffentlicht, das kostenlos an die Haushalte verteilt wurde. Die Anzeige war mit dem Kreiswappen, Foto des Landrats und mehreren Artikeln zu aktuellen Themen versehen. Enthalten waren auch wörtliche Zitate von Coenen. Auch der Kommunalwahlkampf war Thema.

Das OVG bezeichnete diese Anzeige als unzulässige Wahlbeeinflussung durch eine amtliche Stelle. „Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern und -bewerberinnen zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen“, begründet das Gericht seine Entscheidung. In der heißen Phase des Wahlkampfes sei äußerste Zurückhaltung geboten und auf jegliche amtliche Öffentlichkeitsarbeit mit Leistungs- und Erfolgsberichten zu verzichten.

Aber: Der Wahlfehler habe keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis gehabt. „Selbst wenn der Landrat ohne die Veröffentlichung die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang möglicherweise verpasst hätte, sei es fernliegend, dass der zweitplazierte Kandidat bei der Stichwahl gewonnen hätte„, argumentiert der 15. Senat des OVG. Die SPD-Kandidatin Annalena Rönsberg hatte 27,7 Prozent der Stimmen geholt.

Kläger war der Kreisvorstand der Linken, der die Wahl angefochten hatte. Die Partei war ebenfalls mit einem Kandidaten angetreten.

(dpa)