Gesundheitsamt Kreis Viersen Zwangsgelder für Masern-Impfmuffel

Kreis Viersen · Die Masern sind wieder auf dem Vormarsch. Mehr als 1500 Bewohner des Kreises Viersen sind trotz Impfpflicht ungeimpft. Das Kreisgesundheitsamt geht den Fällen nach und hat schon Dutzende Ordnungsverfügungen verschickt.

Noch um die Jahrtausendwende erkrankten in Deutschland Tausende Menschen an Masern. Dank deutlich mehr Geimpften sank die Zahl deutlich. Unser Foto zeigt eine Impfaktion gegen Masern an einer Schule.

Foto: Gabriel, Werner (wga)/Gabriel, Werner

Mehr als 1500 Einwohner des Kreises Viersen haben trotz Impfpflicht auf einen Schutz gegen Masern verzichtet. Aktuell arbeitet das Kreisgesundheitsamt die Fälle nach und nach ab. Dabei setzt es auf Information und Erinnerung. Werden die Hinweise ignoriert, gibt es auch Ordnungsverfügungen und die Androhung von Zwangsgeldern. Bis zu 2500 Euro kann das kosten.

Das seit März 2020 gültige Masernschutzgesetz soll verhindern, dass sich die gefährliche Masernerkrankung ausbreitet. Aktuell werden steigende Fallzahlen in NRW registriert. „Ziel des Gesetzes ist es, den Impfschutz dort zu erhöhen, wo eine Übertragung schnell stattfinden kann und Personen zu schützen, die nicht geimpft werden können“, erklärte die Leiterin des Kreisgesundheitsamtes, Nieters, jüngst im Kreisgesundheitsausschuss.

Der Gesetzgeber habe den kommunalen Gesundheitsämtern bei der Bekämpfung von Masern eine wichtige Rolle zugeschrieben. „Unsere Aufgabe ist es, Impflücken zu schließen.“ Dies tue das Kreisgesundheitsamt konsequent.

Nachweis über die Masernimpfung muss erfolgen

Das Masernschutzgesetz sieht konkret vor, dass Kinder in Deutschland ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder später in die Schule durch die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masernimpfungen geschützt sein müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind; dazu gehören nach 1970 geborene Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Die entsprechenden Personengruppen mussten bis zum 31. Juli 2022 einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis vorlegen, beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis vorzeigen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können. Ohne Vorlage der im Impfschutzgesetz genannten Nachweise muss durch die Leitung der Einrichtung eine Meldung an das Kreisgesundheitsamt erfolgen. Solange die Meldung durch das Kreisgesundheitsamt noch nicht abgeschlossen und beschieden ist, können die Gemeldeten weiter in der jeweiligen Einrichtung tätig bleiben beziehungsweise betreut oder untergebracht werden.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Es wird davon ausgegangen, dass eine zweifache Masern-Impfung oder eine durchgemachte Maserninfektion, nachweisbar durch entsprechende Antikörper, einen nahezu lebenslangen Schutz bietet. Impfungen sind auch bei Erwachsenen wirksam.

Das Kreisgesundheitsamt kontrolliert die Einhaltung der Impfpflicht. „Wenn eine meldepflichtige Einrichtung eine Person meldet, die keinen Nachweis der Masernschutzimpfung vorgelegt hat, wird diese Person beziehungsweise die Erziehungsberechtigten zunächst aufgefordert, einen Nachweis der Immunität gegen Masern vorzulegen“, erklärt eine Kreis-Sprecherin. „Wird dieser Aufforderung zweimalig nicht nachgekommen oder werden die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt, erfolgt die sogenannte Anhörung, bei der die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.“ Wird erneut kein Nachweis vorgelegt oder nicht reagiert, folge eine Ordnungsverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung. „Bleibt die Reaktion auf die Ordnungsverfügung aus, kommt es zur Festsetzung eines Beschäftigungs- oder Betretungsverbotes oder eines Zwangsgeldes.“

Das angeordnete Zwangsgeld habe zu einem Umdenken geführt

Wird darauf erneut nicht reagiert, ordnet das Kreisgesundheitsamt ein weiteres Zwangsgeld an. „In der Regel wird zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro erhoben“, so die Sprecherin. „Bei der Erhebung eines weiteren Zwangsgeldes wird regelmäßig eine angemessene Erhöhung des Betrages vorgenommen.“

Insgesamt 1544 Fälle wurden dem Kreisgesundheitsamt von Kitas, Schulen, Senioreneinrichtungen oder Krankenhäusern gemeldet, 456 wurden bereits bearbeitet, 127 sind aktuell in Bearbeitung. „In 34 Fällen wurde eine Ordnungsverfügung versandt, in elf Fällen haben wir ein Zwangsgeld angeordnet.“

Die Maßnahmen hätten geholfen, die Impflücken weiter zu schließen. „In 77 Fällen wurde ein Attest vorgelegt, seit August 2022 kam es zu 208 Impfungen“, berichtete Nieters. Auch das angeordnete Zwangsgeld habe, obwohl es bislang nicht gezahlt wurde, zu einem Umdenken geführt. „Sieben Kinder wurden nachträglich geimpft.“

In diesen Fällen braucht das Zwangsgeld nicht gezahlt zu werden. In den vier weiteren Fällen wurde ein zweites Zwangsgeld angeordnet. Zur genauen Höhe machte der Kreis mit Hinweis auf die laufenden Verfahren keine Angaben. Das Bußgeld kann bis zu 2500 Euro betragen.