Explosion an der Haustür: Frau erhält Haftstrafe mit Bewährung

Die 33-Jährige hatte im Juni einen Sprengkörper an der Süchtelner Straße detonieren lassen. Sie wollte sich an ihrem Ex-Freund rächen.

Foto: Titz

Wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und Verstoßes gegen das Sprengstoff-Gesetz musste sich gestern eine Frau aus Wiehl vor dem Mönchengladbacher Schöffengericht verantworten. Die Staatsanwältin warf der 33-Jährigen vor, am Morgen des 5. Juni 2015 vor einem Wohnhaus an der Süchtelner Straße in Mönchengladbach einen in Deutschland nicht zugelassenen Sprengkörper platziert zu haben, dessen Explosion an dem Haus einen Schaden von 10 000 Euro verursachte.

Die Angeklagte zeigte sich sofort geständig. Mit dem Sprengkörper „Megaboy 125“ , der mit einem Klebeband an einem Behälter mit brennbarer Buttersäure und einer Spraydose befestigt war, habe sie ihrem Ex-Freund einen Denkzettel verpassen wollen.

Der 35-jährige Mönchengladbacher habe sie nur ausgenutzt und als eine Art leichtes Mädchen an andere Männer weitergereicht. Als ihre Autoreifen zerstochen wurden und sie den Freund um ein Darlehen von 300 Euro bat, habe er sich geweigert. Dann habe er ihr gesagt, sie könne das Geld bei ihm „abarbeiten“.

Danach wollte sich die enttäuschte Frau mit einer „Stinkbombe“ rächen. Sie habe sich einem Bekannten anvertraut. „Der hat mir den Böller gebaut. Aber ich hatte keine Ahnung, was daraus für ein gefährlicher Sprengkörper wurde“, versicherte die Angeklagte glaubwürdig im Gerichtssaal. Den Namen des Helfers wollte sie allerdings nicht nennen.

Der Bekannte fuhr die Angeklagte an dem Junitag zur Süchtelner Straße. „Es hat geknallt, Feuer war zu sehen. Wir sahen auch, wie die Feuerwehr ankam“, erinnerte sich die 33-Jährige gestern.

Ein Polizeibeamter bezeichnete den Sprengkörper als gefährlichen „pyrotechnischen Gegenstand“. Der Ex-Freund erklärte im Gerichtssaal, er wolle ohne seinen Anwalt keine Zeugenaussage machen. Möglicherweise könne er sich selbst belasten. Am Ende einigten sich die Verfahrensbeteiligten auf eine Höchststrafenvereinbarung. Die Staatsanwältin und das Gericht werteten die Tat der Angeklagten als minder schweren Fall. Als sich die nicht vorbestrafte Angeklagte zur Wiedergutmachung des Schadens in Höhe von 10 000 Euro bereit erklärte, verurteilte das Schöffengericht die Frau zu elf Monaten Haftstrafe mit Bewährung.