Haft: Brandstiftung war versuchter Mord

Das Gericht glaubte nicht, dass Erich K. niemandem schaden wollte. Es befand den Angeklagten aber für vermindert schuldfähig.

Mönchengladbach. Für sieben Jahre muss Erich K. (64) ins Gefängnis. Vor dem Mönchengladbacher Landgericht wurde er am Mittwoch wegen versuchten Mordes, versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und schwerer Brandstiftung verurteilt.

Am Morgen des 13. März hatte sich bei ihm der Gerichtsvollzieher angekündigt, um seine Wohnung zu räumen, denn Erich K. zahlte keine Miete mehr. Er hatte sich über den angeblichen Lärm aus der Wohnung schräg unter ihm geärgert — und darüber, dass die Hausverwaltung in seinen Augen nichts dagegen unternahm. Tatsächlich aber hatte die Hausverwalterin den streitenden Parteien einen Termin beim Schiedsmann besorgt, zu dem K. aber nicht erschienen war.

Stattdessen hatte K. die Mietzahlungen eingestellt und es zur Räumungsklage kommen lassen. Dass er dann zunächst die Wohnungstür der von ihm gehassten Mieterin und später seine eigene Wohnung anzündete, bringt ihn jetzt hinter Gitter. Ein Brandsachverständiger hatte bescheinigt, dass es in beiden Fällen zur Katastrophe hätte kommen können, wären die Brände nicht so schnell entdeckt worden.

K. hatte immer beteuert, er habe nicht gewollt, dass ernsthaft jemand zu Schaden kommt. Dass er das in der Rückschau so sehe, nahm ihm das Gericht ab. Am Tattag habe er aber mindestens billigend in Kauf genommen, dass jemand dabei sterben könnte.

Vor dem Urteil hatte der psychologische Gutachter Martin Albrecht noch ein erschütterndes Profil des Rentners vorgetragen. Aufgrund einer hirnorganischen Gefäßerkrankung gehe Erich K.s Intelligenz langsam aber sicher und deutlich zurück. Er erreiche bei einem IQ-Test noch einen Wert von 90, das liege am unteren Rand der normalen Intelligenz.

Dement sei K. noch nicht, so Albrecht, aber schon deutlich eingeschränkt. Durch die Krankheit seien auch die Fähigkeiten im Alltag begrenzt. Probleme lösen, planen und voraussehen — all dies könne er nicht mehr im vollen Umfang. Das habe ihn einen sturen und unumkehrbaren Standpunkt einnehmen lassen. Er sei nicht in der Lage gewesen, Lösungen für den Nachbarschaftsstreit zu finden. Eine sehr einfache wäre gewesen wegzuziehen.

Zusätzlich habe er ein „prä-suizidales Syndrom“ entwickelt. Aus den Regungen, einem anderen etwas antun zu wollen, habe sich das Bedürfnis entwickelt, sich selbst umzubringen — letztlich aber nur, um in den anderen Menschen Schuldgefühle zu wecken. Zum Zeitpunkt der Tat habe er unter Alkoholeinfluss gestanden. Überhaupt habe er in den vergangenen drei Wochen vor der Tat einen deutlichen Alkoholmissbrauch getrieben.

All das gemeinsam brachte ihm eine verminderte Schuldfähigkeit ein. Von einer Unterbringung in der Psychiatrie sahen die Richter ab.