Lebenslang für Teppichmörder
Grundlage für das Urteil gegen Artur P., der seine Nachbarin tötete, war seine Aussage bei der Polizei.
Mönchengladbach. Lebenslange Haft hat das Landgericht am Mittwochnachmittag für Artur P. (35) verhängt.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Mann am Nachmittag des 16. November 2011 seine Nachbarin Hannelore R. (67) umgebracht hat. Und zwar, um zu verdecken, dass er sie schwer misshandelt und versucht hatte, sie zu vergewaltigen.
Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatten diese Höchststrafe gefordert. Allerdings waren diese beiden auch davon ausgegangen, dass P. sein Opfer vergewaltigt hatte, weil er durch die Schläge, die er der alten zierlichen Dame verabreicht hatte, sexuell erregt worden war.
Das Gericht aber beließ es bei einer versuchten besonders schweren Vergewaltigung. Denn das am Unterleib der Toten, die vom Täter nackt in einen Teppich eingewickelt worden war, DNA-Spuren gefunden wurden, die zum Täter — aber auch zu anderen Männern — hätten passen können, reichte der Kammer als Beweis nicht aus.
Als Grundlage für ihr Urteil nahmen die Richter in der Hauptsache P.s erste Aussage bei der Polizei am Tag nach der Tat. Da hatte er zwar 1,74 Promille Alkohol im Blut, war aber in der Lage gewesen, alle Abläufe genau zu schildern und sogar Zeichnungen vom Tatort anzufertigen — mit einem Wissen, das nur der Täter haben konnte.
Im Gerichtssaal hatte P. später einige Aussagen revidiert, unter anderem zur Vergewaltigung, die er vorher eingestanden hatte. Sein Anwalt Gerd Meister ist mit dem Urteil nicht zufrieden.
Er hatte in seinem Plädoyer am Dienstag noch eine neue Theorie aufgeworfen und dazu den Antrag eines neuen Gutachtens gestellt. Es sei in seinen Augen möglich, dass das Opfer bereits tot war, als P. nach Misshandlung und Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung zu dem Schluss gekommen sei, dass sein Opfer sterben müsse, damit es ihn nicht verraten könne.
Und einen bereits toten Menschen könne man nicht umbringen, deshalb sei das „nur“ ein versuchter Mord, der zwar eine hohe Freiheitsstrafe aber eben kein „lebenslänglich“ erfordere.
Richter Lothar Beckers erklärte in seiner Urteilsbegründung, dass das Gericht dieser Einschätzung nicht folge und auch kein neues Gutachten brauche, um sich ein Bild davon zu machen, wie und wann R. gestorben sei.