Landgericht Mönchengladbach Urteil ohne den Angeklagten verkündet

Mönchengladbach. · Ein 39-Jähriger wurde am Dienstag in Abwesenheit wegen Betrugs und Geldfälschung verurteilt.

 Der Angeklagte wurde vom Landgericht verurteilt.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht verurteilt.

Foto: Bauch, Jana (jaba)

Manche Aussagen oder gar ganze Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, aber nur sehr wenige ohne den Angeklagten. Doch auch das kann vorkommen: Ein 39-Jähriger, der sich seit dem 13. Mai wegen Betrugs, Urkunden- sowie Geldfälschung verantworten musste, erschien am Dienstag nicht zu dem Fortsetzungstermin am Landgericht. Damit konnte einer Bitte des Amtsgerichts um Verknüpfung dieses Verfahrens mit einem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht nachgekommen werden, da der Mann keine Gelegenheit zur Aussage erhalten konnte. Daher blieb es bei dem Prozess mit drei vorliegenden Anklagepunkten.

Der Iraker, der zum Tatzeitpunkt in Viersen lebte, soll 2016 mit weiteren Tätern durch gefälschte Unterlagen bei zwei Mönchengladbacher Banken Kredite im Wert von 55 000 Euro erwirkt haben. Im gleichen Jahr soll der Mann zudem Falschgeld erworben haben. Die Mittäter wurden 2017 rechtskräftig verurteilt, doch auch zu diesem Verfahren erschien der Angeklagte nicht. In dem aktuellen Prozess gab der Angeklagte zu, einen Kollegen sowie eine Tante mit einem Bekannten bekannt gemacht zu haben. Beide hätten dann online Kreditanträge gestellt, die auch genehmigt wurden. In einem Fall habe er dabei 400 Euro erhalten, da er den Kontakt zwischen dem Mann und der Verwandten hergestellt habe. Auch die Bestellung von Falschgeld gibt der 38-Jährige zu: Mit den Blüten im Wert von 5000 Euro habe er eine Operation seines Bruders im Irak bezahlen wollen.

Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt

Nach dem Nicht-Erscheinen des Mannes, der bereits einschlägig vorbestraft ist, wurde der Prozess ohne ihn fortgeführt. Die Staatsanwältin forderte in ihrem Plädoyer für die Beihilfe zum Betrug sowie der Geldfälschung in einer geringen Höhe eine Haftstrafe von insgesamt zwei Jahren für den Angeklagten. Nach einer bereits abgesessenen kurzen Hauptverhandlungshaft und dem Geständnis habe sie vorab über eine Bewährungsstrafe nachgedacht, wolle diese nun aber nicht beantragen. Der Verteidiger erklärte, dies könne nicht der Grund für eine Haftstrafe sein, da man die Beweggründe für das Fernbleiben nicht kenne. Er beantragte ein „mildes Urteil unter zwei Jahren“. Die Kammer verhängte schließlich eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten und setzte diese für vier Jahre zur Bewährung
aus. eva