Urteil: Postbotin hat Briefe gestohlen

Gewerbsmäßiger Computerbetrug in 43 Fällen — so lautete der Vorwurf gegen eine 56-Jährige. Als Briefzustellerin hatte die Angeklagte von 2014 bis 2015 für die Deutsche Post gearbeitet. In der Zeit soll sie gezielt Briefe abgefangen haben.

Nun musste sich die Frau aus Erkelenz vor dem Amtsgericht verantworten.

Die Santander Bank hatte im Tatzeitraum an ihre Kunden Debitkarten verschickt, die mit einem Guthaben zwischen 3000 und 5000 Euro aufgeladen waren. Kunden, die kein Interesse an den Karten gehabt hatten, schickten diese an die Bank zurück. „Die Angeklagte hat in 43 Fällen gezielt solche Rücksendungen abgefangen und mit den Karten an Geldautomaten Barabhebungen vorgenommen“, las der Vertreter der Staatsanwaltschaft aus der Anklageschrift vor. Bei dem Betrug soll der Bank ein Schaden in Höhe von 120 000 Euro entstanden sein.

Doch die Anklageseite konnte nicht beweisen, dass es sich im Fall der 56-Jährigen um einen gewerbsmäßigen Raub handelte. Lediglich in vier ´der 43 Fälle zwischen 2014 und 2015 konnte ihr der Diebstahl nachgewiesen werden. „Wir haben begründete Zweifel daran, dass das hier ein Betrug im großen Stil war“, sagte Richterin Petra Wehmeyer.

Denn neben der Angeklagten hätten viele weitere Personen Zugang zu den Briefen gehabt. Die Santander Bank habe im Tatzeitraum ein sehr hohes Darlehensaufkommen verzeichnet, eine große Masse an Briefen sei im Umlauf gewesen. Mitunter war die Postmenge so groß, dass zeitweise die Rede von 300 Briefen ist, die von zwei Subunternehmern in das Postverteilungszentrum an der Lürriper Straße gebracht wurden. Auch hier hätten Personen die Gelegenheit gehabt, Briefe abzufangen. Zudem gäbe es auch zwei Angestellte bei der Santander Bank, die Briefe intern im Gebäude zustellen, ergänzte die Richterin.

Somit wurde die Angeklagte in 38 Fällen freigesprochen. Ein Jahr auf Bewährung erhielt die ehemalige Postbotin für die weiteren vier Fälle. Der Schaden des Diebstahls beläuft sich auf 11 000 Euro. Das Urteil ist bislang aber noch nicht rechtskräftig. laha