Wohnhilfe: Beratung über Gesetzesänderungen
Die Stadt ist für Menschen mit Behinderung über 65 Jahre zuständig, die Hilfe benötigen.
Rund 2400 Menschen mit unterschiedlicher Behinderung erhalten in Mönchengladbach Hilfen beim selbstständigen Wohnen. Dabei kann es sich um die eigene Wohnung, eine Wohngemeinschaft oder um eine stationäre Einrichtung handeln, wie die Stadt mitteilte. Um solche Leistungen zu bekommen, müssen Voraussetzungen erfüllt sein, die beim Anbieter ambulanter Wohnhilfen ermittelt und vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) geprüft werden.
Rund 40 solcher Anbieter von ambulanten Wohnhilfen tagten nun auf Einladung des LVR in Mönchengladbach bei der jährlichen Regionalkonferenz. Die Träger diskutierten vor allem über die Folgen sozialpolitischer Gesetzesänderungen in Bund und Land: Das Bundesteilhabegesetz wurde zum 1. Januar 2017 geändert, das Inklusionsstärkungsgesetz trat bereits am 1. Juli 2016 in Kraft. Letzteres hat unter anderem neue Zuständigkeiten gebracht: Der LVR ist jetzt nur noch für Menschen zwischen dem 18. und 64. Lebensjahr zuständig — für ältere Betroffene nur noch dann, wenn bereits vor dem 65. Geburtstag durchgehend Hilfen durch den LVR geleistet worden sind. Für Menschen mit Eingliederungsbedarf im Bereich ambulante Hilfen, die über 65 Jahre alt sind und die vergangenen zwölf Monate nicht durchgängig im Leistungsbezug des LVR waren, ist seit dem Sommer die Stadt Mönchengladbach zuständig. „Diese Zuständigkeitsänderung kam für alle Städte sehr überraschend“, sagt Sozialdezernentin Dörte Schall. „Wir sind allerdings inzwischen gut darauf eingestellt, die neuerdings bei der Stadt eingehenden Anträge fachlich und sozialrechtlich zu prüfen. Dabei orientieren wir uns an den Erfahrungen des LVR.“
Bei unklaren oder komplexen Hilfebedarfen werden die beiden örtlichen Hilfeplankonferenzen zurate gezogen, die einmal im Monat für die Bereich Psychiatrie und Sucht sowie geistige und körperliche Behinderung tagen. Red