Entscheidung Müssen Reisende für Corona-Rückholflüge bezahlen? Das sagt das Gericht

Berlin · Als Corona sich ausbreitete, wurden weltweit Flüge gestrichen. Hotels schlossen, Touristen saßen im Ausland fest. Das Auswärtige Amt holte Zehntausende Deutsche zurück und verlangte einen Teil der Ausgaben zurück. Jetzt gibt es eine Entscheidung des Gerichts.

Viele Reisende wurden zurückgeholt - dafür sollen sie jetzt zahlen.

Foto: dpa/David Young

In der Corona-Pandemie aus dem Ausland zurückgeholte Touristen müssen sich an den Kosten der staatlich organisierten Charter-Rückflüge beteiligen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag. Die Bundesregierung durfte demnach von den Reisenden einen Teil der Kosten zurückverlangen. Die Pandemie sei ein Katastrophenfall, so das Gericht. „Die Rückholaktion war erforderlich, um den Menschen zu helfen“, sagte die Richterin. Die von den Reisenden verlangten Pauschalsummen für die Flüge seien zulässig und auch nicht zu hoch gewesen. Die Urteile in den beiden verhandelten Fällen sind noch nicht rechtskräftig. Berufungen wurden zugelassen.

Das Gericht wies zwei beispielhafte Klagen von Familien ab, die diese Kostenbeteiligung nicht zahlen wollten. Geklagt gegen diese Zahlungsbescheide hatten insgesamt etwa 140 Touristen. Sie gehörten zu den etwa 67 000 Menschen, die ab Mitte März 2020 von der Bundesregierung mit rund 270 Charterflügen nach Deutschland zurückgebracht wurden. Das kostete 95 Millionen Euro.

Verhandelt wurde am Freitag die Klage einer sechsköpfigen Familie, die aus Mexiko geholt wurde und 600 Euro pro Person zahlen sollte. Der Charterflug der Lufthansa mit 282 Passagieren kostete das Auswärtige Amt laut Gericht 612 000 Euro, 2170 Euro pro Passagier. Außerdem ging es um eine dreiköpfige Familie, die aus Neuseeland zurückflog und pro Person 1000 Euro zahlen sollte. Für den leeren Hinflug und den Rückflug aus Neuseeland mit 300 Passagieren berechnete die Lufthansa 995 00 Euro, mehr als 3300 Euro pro Sitzplatz.

Die Richterin sagte, die Regierung sei laut Gesetz berechtigt gewesen, diese Auslagen zurück zu verlangen. Die geforderten Pauschalsummen hätten „deutlich unter den tatsächlichen Kosten“ gelegen.

Alle Reisenden unterschrieben damals, dass sie sich an den Kosten beteiligen würden. Für Flüge von den Kanaren und Nordafrika verlangte das Auswärtige Amt später 200 Euro zurück, aus dem südlichen Afrika und der Karibik kostete es 500 Euro, aus Südamerika und Asien 600 Euro, aus Neuseeland und Australien 1000 Euro.

Die Anwälte der Kläger argumentierten, die Reisenden hätten zum Teil bereits billigere Rückfluge gebucht, die nicht erstattet worden seien. Zudem gelte das entsprechende Konsulargesetz zur Hilfe in Katastrophenfällen nicht für den Pandemiefall, es sehe auch keine pauschale Kostenbeteiligung vor. Die Bundesregierung habe außerdem keine billigeren Flugangebote eingeholt.

Die Vertreter des Auswärtigen Amtes erwiderten, man habe die Flugpreise schon deutlich niedriger angesetzt als die tatsächlichen Kosten. Die Pauschalbeträge sollten Ungerechtigkeiten bei unterschiedlich teuren Charterflügen vermeiden. „Wir haben die günstigsten Varianten gewählt“, sagte eine Beamtin, die damals bei der Organisation der größten Rückholaktion in der Geschichte der Bundesrepublik dabei war.

Es sei zu der Zeit zum Teil extrem schwierig gewesen, überhaupt noch Flugzeuge zu finden und Landeerlaubnisse zu erhalten. Man habe den Touristen zudem später Ratenzahlungen in kleinen Beträgen und Fristverlängerungen angeboten. Die Rückerstattung der Kosten für Konsulartätigkeiten und Bustransporte seien gar nicht erst verlangt worden. Die Organisation der Rückreise der mehr als 60 000 Menschen sei extrem aufwendig gewesen.

(dpa)