Klage abgewiesen Oberverwaltungsgericht bestätigt 2G-Regel im NRW-Einzelhandel

Münster · Die 2G-Regelung im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen ist nach einer gerichtlichen Eilentscheidung rechtens. Geklagt hatte die Kaufhauskette Woolworth, die mit ihrem Eilantrag gegen die Corona-Schutzverordnung des Landes damit keinen Erfolg hatte.

Gegen die 2G-Regelung im Einzelhandel geklagt hatte die Kaufhauskette Woolworth.

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Die 2G-Regelung im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen ist nach einer gerichtlichen Eilentscheidung rechtens. Wie das Oberverwaltungsgericht am Mittwoch in Münster mitteilte, sei es vertretbar, dass nur gegen Corona Geimpfte und Genese Zutritt zu vielen Läden haben. Das Land können davon ausgehen, dass die Regel dazu beitrage, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystem zu vermeiden.

Geklagt hatte die Kaufhauskette Woolworth, die mit ihrem Eilantrag gegen die Corona-Schutzverordnung des Landes damit keinen Erfolg hatte. Ausgenommen von der Verschärfung der Corona-Regeln sind Läden des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte und Drogerien. Woolworth bietet ein Mischsortiment aus Textilien und Haushaltsbedarf aller an. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 13 B 1858/21.NE)

Woolworth argumentierte, im Einzelhandel bestehe keine signifikante Infektionsgefahr. Die vorhandenen Hygienekonzepte stünden dem entgegen. Gegenüber dem von der Regel ausgenommenen Einzelhandel bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dem schloss sich das OVG nicht an. Es sei sachlich vertretbar, so das Gericht, dass das Land Geschäfte mit Waren für den Grundbedarf von der Zugangsbeschränkung ausgenommen habe.

Bundesweit gab es in den vergangenen Wochen unterschiedliche Entscheidungen durch die Oberverwaltungsgerichte. Das OVG in Schleswig-Holstein hatte am Dienstag die Regeln für das Bundesland nach einer Woolworth-Klage für rechtmäßig erklärt. Dagegen hat das niedersächsische OVG die 2G-Regel im Einzelhandel des Bundeslandes gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag.

(dpa/lnw)