Es geht um Zugang zu Informationen Fluglärm-Gegner bekommen Recht
Kaarst/Münster · (jasi) Nach dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nun auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass der Verein „Kaarster gegen Fluglärm“ ein Anrecht darauf hat, Informationen über die Tätigkeit des „Slot Performance Monitoring Committee“ (SPMC) am Flughafen Düsseldorf zu erlangen.
„Die Weigerung des Verkehrsministeriums, vom Verein beantragte Unterlagen aus den Beratungen dieses Gremiums zur Verfügung zu stellen, ist damit abschließend als unrechtmäßig festgestellt worden“, so der Verein.
Das SPMC wurde vom Verkehrsministerium 2005 mit der neuen Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf eingerichtet. Es soll Verstöße der Fluggesellschaften gegen die geltende Betriebsgenehmigung, insbesondere Abweichungen vom genehmigten Flugplan identifizieren. Das Gremium kann auch Empfehlungen aussprechen, wie Missbräuche abgestellt werden können. Seit Jahren beklagen Fluglärminitiativen, dass die Zahl der nächtlichen Verspätungen zunimmt, ohne dass das Verkehrsministerium dagegen einschreite. „Nachdem das Ministerium fast sechs Jahre lang den Zugang zu diesen Informationen blockiert hat, erhalten die betroffenen Anwohner Einsicht in die Beratungsunterlagen des Kontrollgremiums“, so der Vorsitzende des Vereins Werner Kindsmüller.
Das OVG Münster bestätigt auf Nachfrage: „Auch das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Neubescheidung seines Informationszugangsantrags hat.“ Die Revision habe das OVG nicht zugelassen. Dagegen könne Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landesverkehrsministeriums verpflichtet, den Informationszugangsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch dem Grunde nach zu.
Ob und inwieweit diesem Anspruch möglicherweise geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter entgegenstünden, könne allerdings erst nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens entschieden werden, welches das beklagte Land bislang nicht durchgeführt habe. Daher könne der Kläger lediglich die Neubescheidung seines Auskunftsbegehrens verlangen.