Gericht verbietet rote Taxi-Spiegel

Steven Sürder wollte seine Wagen kennzeichnen. Die Taxizentrale Neuss ging dagegen vor.

Foto: Staniek

Grevenbroich. Nicht Creme und nicht Dunkelbeige, sondern Hellelfenbein: Das ist der schmeichelhafte Name für eine auf dem Automarkt im Zweifel eher nicht so gefragte Farbe, die in Nordrhein-Westfalen aber nach wie vor für alle Taxis vorgeschrieben ist. Der traditionelle Ton lässt Kunden auf den ersten Blick erkennen: Das ist ein Taxi und zum Beispiel kein Mietwagen. „Die Farbregelung gilt für das gesamte Fahrzeug“ — davon ist Hans-Josef Lenzen von der Neusser Taxi-Zentrale fest überzeugt. Unter anderem, weil der Grevenbroicher Taxi-Unternehmer Steven Sürder alle „Sichthilfen“ seiner Fahrzeuge mit roter Folie als Sürder-Erkennungszeichen überkleben ließ, zog Lenzen vors Mönchengladbacher Landgericht. Das entschied in dieser Woche nicht in der Sache, verfügte aber in einem Vergleich: Steven Sürder muss die rote Beschichtung wieder abnehmen.

Die Entscheidung kann Steven Sürder nur schwer nachvollziehen. „Bei unseren Kunden kam die Idee super an“, sagt er. „Sie sagen, sie hätten immer auf die roten Spiegel geachtet — zum Beispiel am Düsseldorfer Flughafen.“ Dabei, merkt Sürder an, sei Eigen- und Fremdwerbung auf den seitlichen Türflächen eines Taxis ja durchaus erlaubt. „Für mich ergibt das keinen Sinn. Schließlich befinden wir uns in einer freien Marktwirtschaft. Man sollte meinen, dass jeder Unternehmer die freie Wahl hat, ob er seinen Produkten ein Erkennungszeichen gibt.“

Fakt ist: Im Gegensatz zu Mietwagen und Fahrdiensten sind Taxis öffentliche Verkehrsmittel — und unterliegen damit strengen Regeln, die bundesweit festgelegt sind. So war die Farbe RAL 1015 — „Hellelfenbein“ — jahrelang Pflicht. Inzwischen können die Länder für ihre Zuständigkeitsbereiche eigene Vorgaben erlassen, bis hin zur völligen Freigabe der Farbwahl. Auch, weil das Hellelfenbein beim Wiederverkauf einen Wertverlust bedeuten konnte, stiegen einige Taxi-Unternehmer in anderen Bundesländern seither auf andere Fahrzeugfarben um. In NRW blieb es bei Elfenbein. Die Regelung gilt für alle tragenden und sichtbaren Teile am Fahrzeug. Ob die Außenspiegel dazugehören, wurde wegen des Vergleichs jetzt nicht entschieden.

Hans-Josef Lenzen betont derweil, der Zug vors Gericht habe nichts mit Angst vor der Konkurrenz zu tun gehabt. „Es geht einfach darum, dass nicht jeder das machen kann, was er will — wir halten uns ja auch an die Vorgaben“, sagt er. Und die Idee mit den farbigen Spiegeln stamme auch nicht von Steven Sürder. Ein Taxi-Unternehmer aus Korschenbroich sei schon vorher mit grünen Spiegeln unterwegs gewesen. „Die musste er jetzt auch abnehmen.“