Entscheidung des Verwaltungsgerichts Römisches Legionslager in Neuss ist ein Bodendenkmal

Neuss/Düsseldorf · Bürger aus Gnadental möchten sich gegen die Unterschutzstellung des sogenannten Koenen-Lagers wehren. Vom Verwaltungsgericht Düsseldorf erhielten sie nun allerdings einen Dämpfer.

Auf dieser Grafik sind das Koenen-Lager und bekannte Gräben und Grenzen früherer Römerlager in Gnadental eingezeichnet.

Foto: Stadt Neuss

Die Stadt Neuss geht zu Recht davon aus, dass das Römerlager Kastell Novaesium in Gnadental ein Bodendenkmal ist. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit nunmehr zugestellten Urteilen vom 16. November dieses Jahres entschieden und sechs der insgesamt bei Gericht noch anhängigen 50 Klagen von Eigentümern betroffener Grundstücke abgewiesen. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Mitteilung hervor.

Zur Begründung heißt es: „Das 25 Hektar große Lager ist bedeutend für die Geschichte von Neuss und die Region Niederrhein sowie für die Geschichte der militärischen Lager und für das Leben und Handeln der in ihn wohnenden und arbeitenden Menschen.“ Es repräsentiere einen herausragenden Teil der römischen Grenzbefestigung am niedergermanischen Limes in der Zeit des 1. Jahrhunderts n. Chr. Die epochalen Grabungen hätten erstmals einen weitgehend vollständigen Grundriss des Legionslagers erbracht, der bis heute die Vorstellungen vom Erscheinungsbild eines römischen Legionslagers präge. „An der Erhaltung des Lagers besteht aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse“, heißt es. So habe es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder durch die modernen Überbauungen noch früheren Ausgrabungen seine Denkmaleigenschaft als großflächiges Gesamtdenkmal verloren. Auch wenn es in Teilen beeinträchtigt und zerstört sei, sei es mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden und könne die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, weiterhin erfüllen. Es komme daher nicht darauf an, ob auf den – dicht bebauten – Grundstücksparzellen der Kläger noch Denkmalsubstanz im Boden verborgen ist.

Antrag auf Zulassung einer Berufung kann gestellt werden

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Belastungen der Grundstückseigentümer würden im Fall eines zukünftig geplanten Bodeneingriffs in einem nachfolgenden denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren, das den Umstand und den Umfang der Störungen zu berücksichtigen hat, kompensiert. Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet.

(jasi)