Maskenpflicht im Straßenverkehr Schützt die Maske beim Autofahren gegen Bußgeld?

Düsseldorf · Das Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung gilt auch in Corona-Zeiten trotz Maskenpflicht in öffentloichen Räumen.

 Die Atemschutzmaske darf unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Autofahren getragen werden.

Die Atemschutzmaske darf unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Autofahren getragen werden.

Foto: dpa-tmn/Jens Schierenbeck

Freie Fahrt für maskierte Raser? Tut sich da vielleicht gerade eine Gesetzeslücke auf, die Autofahrer dazu nutzen könnten, Tempolimits zu überschreiten, ohne dabei überführt zu werden – weil sie wegen ihrer Gesichtsmaske auf dem Blitzerfoto nicht erkennbar sind? Infektionsschutz und Schutz vor Bußgeld in einem sozusagen?

Die Idee liegt nahe in Zeiten, in denen auch die nordrhein-westfälische Landesregierung eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt hat. Beim Einkaufen, in Arztpraxen oder bei Handwerks- oder Dienstleistungen, wenn der Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Und auch im Straßenverkehr. Da aber ausdrücklich nur im Öffentlichen Personennahverkehr, in Bus und Bahn also.

Straßenverkehrsordnung verbietet „Verhüllung“

In Pkw gibt es eine solche Pflicht freilich nicht. Im Gegenteil: Es gilt weiterhin der § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung, wonach der Fahrer sein Gesicht nicht in der Weise „verhüllen oder verdecken“ darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Eben um ihn bei möglichen Verkehrsverstößen auch überführen zu können.

Dieser Paragraf gelte  grundsätzlich auch in Corona-Zeiten weiter, betont eine Sprecherin des nordrhein-westfälischen Innenministeriums. Dennoch könne es aufgrund der Lage rund um Corona für Fahrzeugführer einen medizinischen Grund geben, der das Tragen einer Atemschutzmaske erforderlich macht, sagt sie. Und nennt das Beispiel, dass ein Fahrer auf einen im Fahrzeug sitzenden Begleiter mit Vorerkrankungen oder einen älteren Menschen Rücksicht nehmen will. Die  Polizistinnen und Polizisten, so heißt es im Düsseldorfer Innenministerium, müssten bei einer Kontrolle vor Ort vom Einzelfall abhängig entscheiden, ob ein  Verstoß nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung gegeben ist. Als Maßgabe gelte, dass „der Schutz der Gesundheit oberste Priorität hat“, betont die Sprecherin.

Gute Gründe für das Tragen einer Maske am Steuer

In der Tat lassen sich gute Gründe finden, mit denen ein Pkw-Fahrer gegenüber der Polizei argumentieren kann, dass auch er oder sie am Steuer eine Maske tragen will oder muss. Das Argument, Mitfahrer im Wagen zu schützen, gilt besonders auch für Taxifahrer, die ihre Kundschaft mit Ansteckungsbedenken nicht von vornherein abschrecken wollen. Man denke aber auch an die Mitarbeiter von Post-Servicediensten wie DHL, Hermes oder DPD, die aus Rücksichtnahme auf die Kunden bei der Auslieferung von Paketen eine Maske tragen. Und diese schon aus Hygienegründen nicht immer wieder abnehmen wollen, wenn sie ein paar Meter weiter zum nächsten Adressaten fahren. Allerdings dürfte es ansonsten Menschen, die allein im Auto unterwegs sind, schwerfallen zu argumentieren, warum sie denn am Steuer eine Maske tragen.

Stefan Bergmann, Jurist beim Verkehrsclub ADAC, sieht zwar durchaus auch den Sinn des Verhüllungsverbots im Auto. Das Blitzerfoto solle ja gerade den Behörden ermöglichen zu erkennen, wer hinter dem Lenkrad des zu schnell fahrenden Autos gesessen hat. Bergmann sagt aber auch: Wenn ein Mund-Nasen-Schutz behördlich in bestimmten Bereichen  angeordnet ist und auch ansonsten das Tragen dringend angeraten sei, dann könne man doch jedenfalls in Corona-Zeiten eigentlich auch nicht sagen, dass ein solches Verhalten gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Wer sich wehrt, riskiert ein teures Expertengutachten

Einen Verstoß, so Bergmann, könne man ganz sicher dann diskutieren, wenn der Autofahrer es mit der Maskierung übertreibe – wenn etwa der Fahrer neben der Maske zusätzlich noch eine Mütze aufsetzt und damit Stirn und Haare verdeckt. Und dazu  womöglich noch eine Sonnenbrille trage. All diejenigen, die eine Maske ohne eine solche Missbrauchsabsicht am Steuer tragen, haben nach Bergmanns Rechtsansicht aber nichts zu befürchten. Was freilich das NRW-Innenministerium (siehe oben) anders sieht.

Allerdings warnt auch der ADAC-Mann davor, auf Risiko zu spielen. Und sich im Vertrauen darauf, dass das Blitzerfoto den fotografierten Maskenträger nicht überführen werde, gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren. Denn sowohl die Behörde als auch das Gericht hätten die Möglichkeit, ein sogenanntes anthropologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Experte begutachte dann Augenpartie, Stirn, Haaransatz des Fotografierten und könne so den Fahrer identifizieren. Daher solle man sich im Zweifelsfall vor einem Rechtsstreit lieber anwaltlich beraten lassen, um am Ende nicht nur auf dem Bußgeld und gegebenenfalls Punkten in Flensburg auch  auch noch auf den Gutachterkosten sitzen zu bleiben. Die könnten schnell mehr als 1000 Euro betragen.