Rhein-Kreis. Überhöhte Rücklagen der IHK sind rechtswidrig
Rhein-Kreis. · Das Bundesverwaltungsgericht sieht Vermögensanhäufungen als erwiesen.
Die Entscheidung des obersten deutschen Verwaltungsgerichts in Leipzig wurde bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein mit viel Spannung erwartet. Sie erhoffte sich wichtige Fingerzeige unter anderem in der Frage, ob die IHK auf dem Rücken ihrer Mitglieder rechtswidrig überhöhte Rücklagen bildet. Darüber hinaus erwartete sie für eine rechtssichere Methode zur Kalkulation der Mitgliedsbeiträge auf Grundlage des Wirtschaftsplans und der darin enthaltenen Risikorücklage.
Die IHK Mittlerer Niederrhein war an dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVG) direkt nicht beteiligt. Gleichsam stellvertretend klagten zwei andere Kammern im Revisionsverfahren, um Urteile der Vorinstanzen, die die Unzulässigkeit von überhöhter Vermögensbildung festgestellt hatten, aufzuheben. Für die IHK in Krefeld hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf im März 2017 eine rechtswidrige Praxis für zurückliegende Jahre erkannt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am Mittwoch die Rechtsprechung der Vorinstanz: „Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig.“
Zur Vorgeschichte: Die beklagten Kammern hätten die Kläger unter anderem zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 herangezogen. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten. Die Kammern hätten für besagte Jahre jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vorgesehen und ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition beibehalten. Das Verwaltungsgericht habe die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen seinerzeit abgewiesen. Die Berufungen am Oberverwaltungsgericht seien erfolgreich gewesen.
Das BVG hat nun die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Bildung von Vermögen sei den Kammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürften sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen könnten.