Fehlerhafte Verträge bieten eine Sonderregelung Widerrufjoker bringt Geld zurück
MÖNCHENGLADBACH. · Immobiliendarlehen, Autokredit, Leasingvertrag, Lebensversicherung und, und, und: Die Deutschen haben Hunderte von Millionen Verträge. Die allermeisten davon sind sauber und professionell gestaltet, sodass kein Grund zur Beanstandung besteht.
Das gilt aber eben nicht für alle Verträge. Denn immer wieder kommt es vor, dass diese fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Mit dem Widerrufsrecht hat der Gesetzgeber einen Schutzmechanismus für private Verbraucher geschaffen. Damit können sie innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Vertrages ohne Gründe und finanziellen Schaden denselben widerrufen. Entsprechen diese nicht den gesetzlichen Vorschriften, erhalten Kreditnehmer damit den sogenannten Widerrufsjoker und können die Verträge auch viele Jahre nach Abschluss noch widerrufen. Das geht in manchen Fällen sogar dann noch, wenn der Kredit bereits zurückgezahlt wurde. Den Widerrufsjoker zu ziehen, hat die Folge, dass der Kreditnehmer so gestellt wird, als hätte er den Darlehensvertrag nie abgeschlossen. Will heißen: „Bei Immobilien- und Kfz-Darlehen erhält der Kunde Zins- und Tilgungszahlungen wieder zurück, die Bank die Kreditsumme. In der Folge kann der Kunde dann einen neuen Kreditvertrag abschließen und üblicherweise zu wesentlich günstigeren Konditionen neu finanzieren, als das in der Vergangenheit üblich war“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte.
Besonders gut stünden demnach die Chancen bei Autofinanzierungen, die nach Juni 2014 abgeschlossen worden sind. Hierbei müsse die Bank sämtliche Zahlungen erstatten, der Kunde selbst schulde keine Entschädigung für die Nutzung des Autos. Er habe das Fahrzeug somit bei einem erfolgreichen Widerruf kostenlos genutzt. Das gelte auch bei Leasingverträgen.
Im Immobilienbereich ist das Ganze hingegen nicht mehr ganz so einfach, betont Gerrit Hartung. „2016 gab es eine Gesetzesänderung für den Umgang mit Immobiliendarlehen, die besagt, dass Baufinanzierungen, die ab März 2016 abgeschlossen worden sind, auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung nur maximal zwölf Monate und 14 Tage widerrufen werden können. Daher kommen für den ewigen Widerrufsjoker nur Immobilienkredite in Frage, die bis März 2016 unterschrieben worden sind. Und generell können nur Privatpersonen den Widerrufsjoker einsetzen.“ Übrigens weisen Experten darauf hin, dass eine falsche Widerrufsbelehrung beziehungsweise eine intransparente Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch dazu führen kann, dass Darlehensnehmer bei vorzeitig abgelösten Immobilienkrediten diese Vorfälligkeitsentschädigung zurückerhalten können.
Generell ist dazu zu raten, vorab prüfen zu lassen, ob ein Widerruf (ganz gleich welcher Natur) möglich ist. Beispielsweise bietet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Honorar solche Vertragsprüfungen an.
Einen Spezialbereich stellen Lebens- und Rentenversicherungen dar. Diese sollen den Ruhestand finanziell absichern, aber laut vielfacher Expertenmeinung erbringen viele dieser Policen auf Dauer nicht die gewünschten Ergebnisse. „Die permanente Nullzinsphase macht es für die Versicherer immer schwerer, adäquate Renditen zu erwirtschaften. Gleichzeitig sind Lebens- und Rentenversicherungen mit sehr hohen Kosten und Gebühren belastet. Experten schätzen, dass bis zu 80 Prozent aller Versicherungskunden Geld mit ihren Versicherungen verlieren, wenn die Inflationsrate berücksichtigt wird. Mit einer finanziell sicheren Rente hat dies nichts zu tun“, sagt Achim Teske, Gründer und Geschäftsführer von Mint & Collegen, Spezialdienstleister für den Widerruf und die Rückabwicklung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen.
Der Widerrufsjoker führe dazu, dass Kunden die eingezahlten Beiträge zurückerhielten, ohne dass Versicherungen wie bei einer regulären Kündigung Verwaltungs- und Vertriebskosten abziehen dürfen. „Beim Widerruf der Kapitallebens- und Rentenversicherungspolice dagegen erhält der Verbraucher über seine Beiträge hinaus von der Versicherung auch Zinsen und Zinseszinsen auf seine Beiträge, die sogenannte Nutzungsentschädigung. Je nach Vertragskonstellation beträgt die Nutzungsentschädigung zwischen 20 und 80 Prozent der eingezahlten Beiträge“, erklärt der Experte.
Übrigens bestehe auch bei Verträgen, die bereits ausgelaufen, gekündigt oder beitragsfrei gestellt worden seien, die Möglichkeit einer Rückabwicklung. Achim Teske schätzt, dass mindestens 60 Prozent aller seit 1991 abgeschlossenen Verträge auf diese Weise rückabgewickelt werden können. Die Möglichkeit könne durch eine kostenfreie Prüfung schnell festgestellt werden.