Achtung, Artenschutz: Bis Oktober ist jetzt Schonzeit
Wer trotzdem an seinem Grün arbeiten will, muss Regeln beachten. Sonst droht ein Bußgeld.
Wuppertal. Am Sonntag hat die Schonzeit begonnen. Zum Schutz wilder Tiere dürfen Gehölze oder Pflanzen wie Bäume, Hecken, Gebüsche, lebende Zäune, bewachsene Hauswände außerhalb von Wäldern und gärtnerisch genutzten Flächen nicht mehr zurückgeschnitten oder gerodet werden. Gerade die Beschreibung „außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen“ führt allerdings oft zu Verwirrung. Vielen ist nicht ganz klar, was man wann und wo schneiden oder fällen darf.
Das Ressort Umwelt der Stadt berät besorgte Bürger telefonisch. „Viele rufen an und fragen, ob sie ihren Baum fällen dürfen“, sagt Volker Schroeder vom Ressort Umweltschutz. Schließlich droht ein Bußgeld zwischen 50 und 50 000 Euro, wenn sie unrechtmäßig handeln. „Diese Summe wurde in meiner Berufszeit noch nicht verhängt“, fügt er hinzu. Verstöße seien inzwischen Einzelfälle, die wenigsten führten zu einem Gerichtsverfahren.
Wer in seinem Garten einen Baum fällen, eine Hecke stutzen oder gar roden möchte, kann dies weiterhin tun, sofern er sich dabei an die Auflagen des Artenschutzes hält. Es dürfen also keine Nester oder Höhlenbrüter im Baum sein, eben so wenig wie Eichhörnchen oder andere Tiere. „Die meisten wissen darüber Bescheid, was in ihren Bäumen oder Hecken lebt“, so Schroeder.
Gesägt und geschnitten werden darf allerdings nur im Garten oder auf einem parkähnlichen, offenen Gelände, das nicht versiegelt ist. Weitere Einschränkungen: Der Baum darf kein Naturdenkmal sein oder in einem Bebauungsplan als erhaltenswert feststehen. Das Verbot greift hingegen für Gewächse, die beispielsweise auf Terrassen, Garagenanlagen oder Plätzen wachsen. „Je nachdem, wie dicht die Umgebung besiedelt ist, fungieren diese Kleinbiotope wie Trittsteine im Wasser, auf denen die Tiere von Insel zu Insel springen“, erklärt Schroeder. Fehlen diese Trittsteine, führt dies zu einem Rückgang der Anzahl der Tiere und der Artenvielfalt.
„Form- und Pflegeschnitte im Rahmen des jährlichen Zuwachses dürfen weiter getätigt werden“, sagt Schroeder. Da diese Arbeiten sich erst ab dem Spätsommer lohnen, gäbe es kaum Überschneidungen mit der Schonzeit. „Wenn jemand einen Baum fällen möchte, der nicht auf einer gärtnerisch genutzten Fläche steht, muss er einen Antrag stellen.“ Ausnahmen werden in der Regel nur zur Gefahrenabwehr oder Verkehrssicherung gemacht. Die Schonzeit endet am 1. Oktober.