Ärger in Oberbarmen: Tod beendet nicht den Mietvertrag
Zum Schutz vor Mietausfällen gilt die übliche Kündigungsfrist.
Oberbarmen. Michaela M. (Name von der Redaktion geändert) verstand die Welt nicht mehr. 23 Jahre lang hatte ihre Mutter in einer Mietwohnung in Oberbarmen gewohnt. Im Dezember verstarb die Dame, M. kündigte daraufhin die Wohnung zum 31. Dezember. Der Vertrag laufe aber noch bis Ende März 2013 teilte ihr daraufhin ein Vertreter der Vermietergesellschaft mit — und stieß damit auf Unverständnis bei M., die sich auch über den Gesprächsverlauf ärgert. „Der Mitarbeiter hat sich sehr pietätlos verhalten“, sagt M. Dieser weist die Vorwürfe zurück: „Es war ein normales Gespräch.“ Er räumt aber ein, dass die Fronten mittlerweile verhärtet seien.
Vom Gesetz her sei die Vermietergesellschaft im Recht, erklärt auch der Deutsche Mieterbund Wuppertal. Ein Mietvertrag ende nicht automatisch bei einem Todesfall. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, in diesem Fall eben drei Monate. „Auch Vermieter haben Rechte.“ Damit soll etwa verhindert werden, dass Vermieter im Todesfall plötzlich ohne Einnahmen dastehen. Natürlich könne der Vermieter den Erben des Mieters auch entgegenkommen, indem er zum Beispiel versucht, die Wohnung möglichst schnell wieder an den Mann zu bringen, erklärt ein Sprecher des Mieterbundes.
„Wir versuchen, schnell einen neuen Mieter zu finden“, betont der Mitarbeiter der Vermietergesellschaft. Das sei aber nicht in jedem Fall machbar. est
Hinweis der Redaktion: Die Häuser, die ursprünglich in diesem Artikel gezeigt wurden, haben nichts mit dem geschilderten Sachverhalt zu tun.