Bei defektem Automaten gilt die Parkscheibe

Wird sie nicht ausgelegt, gibt es ein Knöllchen, erklärt die Stadt an einem Beispiel.

Den markanten „Knöllchen-Zettel“ an der Windschutzscheibe vorzufinden, macht Autofahrern keinen Spaß — richtig ärgerlich aber wird es, wenn sich die Kosten ganz einfach hätten vermeiden lassen können. So wie im Fall von WZ-Leserin Christiane Gibiec, die am Donnerstag, 16. November, im Opernhaus eine Vorstellung des Tanztheaters besucht hat, wie sie der WZ berichtet, und ihren Wagen auf dem Parkplatz am Opernhaus abgestellt habe. „Viele andere Theaterbesucher können bezeugen, dass wir vor dem einzigen Parkscheinautomaten auf dem Platz standen und vergeblich versuchten, einen Parkschein zu ziehen“, so Gibiec, „ganz offensichtlich war das Gerät kaputt“.

Umso erstaunter sei sie gewesen, im Anschluss Post von der Stadtverwaltung zu erhalten: „Ich bekam eine Geldbuße von zehn Euro, teilte aber, da eine E-Mail-Adresse auf dem Bescheid des Ordnungsamtes stand, den Sachverhalt mit, dass es schlicht nicht möglich war, einen Parkschein zu ziehen.“

Eine Antwort habe sie nicht bekommen, „dafür jetzt einen Bußgeldbescheid über 38,50 Euro. Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass da etwas nicht stimmen kann“, so Gibiec und fragt: „Hat nicht jeder Bürger zumindest ein Recht auf Anhörung? Kann das Ordnungsamt einzelne Bürger für eine Situation abkassieren, die sie nicht verschuldet haben?“

Die Stadt verweist auf Nachfrage der WZ auf die Straßenverkehrsordnung: „Wenn der Parkscheinautomat nicht funktioniert, ist die Parkscheibe auszulegen“, sagt Stadtsprecherin Martina Eckermann. Das Knöllchen über die zehn Euro habe es für dieses Versäumnis gegeben — nicht etwa für das Parken ohne gezogenen Parkschein.

Es empfehle sich, diesen Betrag erst mal zu bezahlen und den Fall im Anschluss möglicherweise zu klären als das Knöllchen zu ignorieren — was sich in dem geschilderten Fall dann als Bußgeldbescheid von 38,50 Euro aufsummiert habe.