Alle Bestimmungen auf einen Blick Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Wuppertal

Wuppertal · Wo muss im Wuppertaler Zoo noch eine Schutzmaske getragen werden? Was gilt in Schulen und Kitas? Alle Regelungen ab Oktober hier auf einen Blick.

Was gilt in Wuppertal ab Oktober? Wir haben die Übersicht.

Foto: Tim Oelbermann

Bundesweit und damit auch in Wuppertal gelten ab dem 1. Oktober bestimmte Corona-Regeln. Dazu gehören Masken- und Testpflichten. Die Bundesländer haben in einigen Bereichen Spielräume. Die neuen Regelungen gelten zunächst bis Ende Oktober. Ein Überblick für NRW.

Wo gilt in NRW eine Corona-Maskenpflicht?

  • Bundesweit festgelegt gilt FFP2-Maskenpflicht in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen - sowie auch für alle ab 14 Jahren in Fernzügen wie ICE und Intercity. Für Kinder von 6 bis 13 Jahren können es einfachere OP-Masken sein.
  • Die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs in NRW (medizinische Maske) bleibt wie bisher bestehen.
  • „Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch für Beschäftigte in Einrichtungen (Arztpraxen und ähnliche medizinische Behandlungseinrichtungen), in denen der Bund für Besucherinnen und Besucher eine bundesweite FFP-2-Maskenpflicht vorschreibt“, teilte das NRW-Gesundheitsministerium dazu mit.
  • In Flüchtlingsunterkünften oder Unterkünften für Wohnungslose gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
  • Ansonsten gilt in Innenräumen bis auf weiteres „keine generelle Maskenpflicht“, teilte das NRW-Gesundheitsministerium mit. Es kann aber vorkommen, dass in Geschäften und Co. per Hausrecht das Tragen einer Maske verlangt wird.
  • Der NRW-Gesundheitsminister hat das Tragen einer Maske in Innenräumen empfohlen: „Durch das Tragen einer Maske schützt man nach wie vor die eigene Gesundheit und die seiner Mitmenschen. Schwere Verläufe sind bei der Omikron-Variante zum Glück zwar die Ausnahme, aber Infizierte klagen durchaus über mitunter länger anhaltende gesundheitliche Einschränkungen nach einer Infektion. Auch Personalausfälle sind ein Problem. Deshalb sind wir alle aufgerufen, unsere Erfahrungen aus zweieinhalb Jahren Pandemie durch einen verantwortlichen Selbstschutz umzusetzen“, so Karl-Josef Laumann.Wo in NRW noch eine Corona-Testpflicht gilt.

Wuppertaler Besonderheiten

  • Wuppertaler Zoo: Da die Tiere in den Katzenhäusern sich mit dem Corona-Virus anstecken können, ist das Betreten weiterhin nur mit Mund-Nasen-Schutz erlaubt.
  • Historische Stadthalle: Es gibt keine Masken- und Testpflicht mehr. Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske wird aber weiterhin empfohlen.
  • Gebäude der Stadtverwaltung: Auch hier wurde die Maskenpflicht gelockert. Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske wird nur noch empfohlen.

Wo in NRW noch eine Corona-Testpflicht gilt

  • Pflegeheime und Kliniken: Bundesweit muss zusätzlich zur FFP2-Maske beim Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern auch ein frisches negatives Testergebnis vorgelegt werden. Für Beschäftigte gilt: Tests mindestens dreimal pro Woche. Pflegeheime müssen Beauftragte benennen, die sich um Impfungen, Hygiene und Therapien für Erkrankte etwa mit dem Medikament Paxlovid kümmern sollen. Für immunisierte Beschäftigte in Pflegeheimen und Krankenhäusern regelt die Landesverordnung eine Ausnahme von den Testpflichten des Bundes; hier sind wie bisher zwei Selbsttests pro Woche ausreichend.
  • In staatlichen Unterbringungseinrichtungen und im Strafvollzug

Welche Quarantäne-Regelungen gelten in NRW?

  • Wer positiv getestet ist, muss zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht weiterhin die Möglichkeit der Freitestung. In NRW ist dafür ein negativer offizieller Corona-Schnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

Das gilt in Schulen und Kitas in NRW

  • In Innenräumen gilt bis auf weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Für Schulen bleibt es bei einer Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).

In Flugzeugen fällt die Maskenpflicht weg

  • In Flugzeugen fällt die Maskenpflicht jetzt ganz weg. Die Bundesregierung soll sie bei steigenden Fallzahlen per Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrats aber noch einführen können.

Bundesländer wie NRW können schärfere Corona-Maßnahmen ergreifen

  • Erste Länder-Stufe: Über die bundesweiten Regeln hinaus können die Landesregierungen weitere Vorgaben machen. Möglich werden so neben Masken im Nahverkehr auch wieder Maskenpflichten in Innenräumen wie Geschäften und Restaurants - mit der Ausnahme, dass man keine Maske braucht, wenn man in der Gastronomie und bei Kultur-, Freizeit- oder Sportveranstaltungen einen Test vorzeigt. In Schulen und Kitas können Tests vorgeschrieben werden. Möglich sind auch Maskenpflichten in Schulen - aber nur ab Klasse fünf und soweit es zum Aufrechterhalten „eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich“ ist.
  • Zweite Länder-Stufe: Bei einer regional kritischeren Corona-Lage können die Länder noch weitere Vorgaben verhängen. Dazu zählen Maskenpflichten auch bei Veranstaltungen draußen, wenn dort Abstände von 1,50 Metern nicht möglich sind. Vorgeschrieben werden können Hygienekonzepte für Betriebe und andere Einrichtungen. Zudem werden Besucher-Obergrenzen für Innenveranstaltungen möglich. Bedingung dafür sind aber ein Landtagsbeschluss und die Feststellung, dass eine konkrete Gefährdung für das Gesundheitswesen oder andere wichtige Versorgungsbereiche besteht - mit einer Gesamtschau von Indikatoren.
  • Daten: Eine Art „Pandemieradar“ soll mehr Daten zur Gefahrenlage vor Ort verfügbar machen, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert - etwa mit tagesaktuellen, genaueren Angaben zu belegbaren Betten und Patienten in Kliniken, dazu Daten aus Abwasseruntersuchungen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft warnte aber schon, dass mehrere geforderte Daten auch über den Jahreswechsel hinaus nicht oder nur in abweichender Form gemeldet werden könnten.