Energie Verbraucher in Wuppertal: Die neue Lage beim Heizen

Wuppertal · Die Verbraucherzentrale erklärt, was das Gebäudeenergiegesetz für Hausbesitzer bedeutet.

Langfristig erlaubt sind elektrisch betriebene Wärmepumpen.

Foto: dpa/Moritz Frankenberg

Vor wenigen Tagen wurde das neue Gebäude-Energiegesetz vom Bundesrat endgültig verabschiedet. Für neue Heizungen, die ab Januar 2024 eingebaut werden, hat dies erhebliche Folgen. Hier eine kurze Übersicht für Eigentümer von bestehenden Wohnungen und Gebäuden.

Kern des Gesetzes ist, dass Heizen mit Erdöl oder mit Erdgas komplett verboten wird. Zwar gilt eine über zwanzigjährige Übergangszeit, aber spätestens 2045 wird der Hahn zugedreht. Langfristig erlaubt sind elektrisch betriebene Wärmepumpen, das Heizen mit Holz, sowie der Einsatz von Fernwärme. Wobei die Fernwärmeversorger ihrerseits gezwungen sind, Gas und Öl als Energiequelle abzuschaffen.

Die Regeln für die Übergangszeit sind komplex und können hier nur grob dargestellt werden. Bestehende Heizungen dürfen bis zum Jahr 2044 weiterbetrieben werden, so wie sie sind. Wenn die Heizung aber defekt ist und ausgetauscht werden muss, dann gibt es folgende Möglichkeiten.
Erstens: Bis etwa 2026 wird es noch erlaubt sein, wieder eine Öl- oder Gasheizung einzubauen. Für das verwendete Öl oder Gas gelten dann aber im Laufe der Jahre immer höhere Anforderungen. Schon im Jahr 2029 darf nur noch Gas verwendet werden, welches mindestens 15 Prozent Bioenergie enthält, ab dem Jahr 2035 müssen sogar 30 Prozent des Brennstoffes aus nachwachsenden Quellen kommen. Ob es bis dahin in ausreichender Menge bezahlbare Bioenergie geben wird, ist derzeit unklar. Andererseits wird es sich meist nicht lohnen, den Kessel nach wenigen Betriebsjahren schon wieder auszutauschen, zum Beispiel gegen eine Wärmepumpe.

Zweite Möglichkeit: einen Gas- oder Ölkessel mit zusätzlicher Wärmepumpe einbauen. Auf den ersten Blick eine interessante Lösung, wenn zum Beispiel die Heizkörper nicht geeignet sind, eine Wärmepumpe auch an kalten Tagen zu betreiben, oder wenn das Haus später gedämmt wird und danach die Wärmepumpe alleine reichen soll. Doch auch für diese Kombination gilt, dass der Gaskessel höchstens bis 2044 betrieben werden darf. Also eine Übergangslösung, die den Haken hat, dass sie mit tendenziell doppelten Anschaffungskosten und doppelten Wartungskosten verbunden ist.

Dritte Möglichkeit: Heizen mit Pellets. Sicher eine interessante Möglichkeit für das eine oder andere Gebäude. Wegen begrenzter Holzvorräte und eher höheren Wartungskosten aber sicher keine Lösung für alle. Wenn man einige eher exotische Möglichkeiten, wie das Heizen mit Strom außen vorlässt, dann bleibt – soweit kein Fernwärmeanschluss möglich ist – als vierte und wichtigste Möglichkeit, das Haus ausschließlich per Wärmepumpe zu beheizen. Für manche Gebäude ist dies einfach umzusetzen, für andere Gebäude eine echte Herausforderung. Gar nicht einfach wird es bei Gebäuden mit Gasetagenheizungen, zum Beispiel bei Eigentumswohnungen. Hier sind die Eigentümer verpflichtet, rechtzeitig einen Fahrplan aufzusetzen ob es in Richtung „gemeinsame Heizung“ gehen soll, oder ob weiterhin jede einzelne Wohnung für sich beheizt werden soll, zum Beispiel mit Luft-Luft-Wärmepumpen.

Auch wenn es vereinfacht als „Heizungsgesetz“ bezeichnet wird: Das aktualisierte Gebäudeenergiegesetz regelt viele andere Dinge, wie zum Beispiel Vorschriften für die Wärmedämmung, welche sich allerdings kaum verändert haben. Zudem gibt es bestimmte Beratungspflichten und die Vorschrift, vorhandene Heizungen auf ihre Effizienz hin zu überprüfen. Des Weiteren klärt das Gebäudeenergiegesetz, in welchem Maße Vermieter die Sanierungskosten auf die Mieter umlegen dürfen.

Die Verbraucherzentrale bietet hierzu individuelle Beratungen an und ganz konkret zum Thema neues Gebäudeenergiegesetz einen Online-Vortrag am 31. Oktober um 18 Uhr. Die Einwahldaten zu dieser kostenlosen Veranstaltung findet man online unter der Rubrik „Veranstaltungen: