Die Kammer begründet das Verbot mit dem besonderen verfassungsschutzrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe. Zwar könne ein Weihnachtsmarkt ein besonderer Grund für den verkaufsoffenen Sonntag sei, aber die Stadt konnte laut Kammer nicht darlegen, dass die Besucher wegen der Märkte und nicht wegen der Geschäfte in die Stadt kämen.
Die Stadt kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.