Verbrauchertipp Was bei Gutscheinen zu beachten ist

Wuppertal · Verbraucherzentrale gibt Tipps zu Gültigkeit, Fristen und Möglichkeiten zum Einlösen.

Auch bei Gutscheinen ohne Fristen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin.

Foto: dpa/Andrea Warnecke

Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immer eine prima Sache. „Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust über das Verstreichen von Fristen zu vermeiden.

Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb muss auch ein unbefristeter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.

Fristende: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, indem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2019 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 einlösen.

Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Gutschein zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.

Fristen für Termingutscheine: Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.

Teileinlösungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht.