41 732 Euro fürs Wahrsagen — ist das zu teuer?
In einem skurrilen Prozess sinniert der Bundesgerichtshof über die Grenzen von Recht und Naturgesetzen.
Karlsruhe. Billig waren die Dienste der Lebensberaterin nicht gerade. Sie legte ihrem Kunden, dem Geschäftsführer einer Marketing-Agentur, die Karten. Darauf basierend gab sie ihm Ratschläge. Allein 2008 war das dem Mann, der durch Beziehungsprobleme in eine Krise geraten war, 35 000 Euro wert.
Als ihm jedoch die Rechnung für Januar 2009 präsentiert wurde, war seine Schmerzgrenze erreicht: Er weigerte sich, die geforderten 6732,50 Euro zu zahlen. Die Kartenlegerin klagte daraufhin bis zum Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Laie dürfte denken, dass die Richter ein solches Begehr zurückweisen. In der Tat liest sich der gestrige Richterspruch auch zunächst so. „Das Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, magischer oder parapsychologischer Kräfte“ vertrage sich nicht mit den Naturgesetzen und sei eine objektiv unmögliche Leistung. Aber dann bringen die Richter einen wichtigen Grundsatz ins Spiel — die Vertragsfreiheit.
Einfaches Beispiel: Kauft jemand einem anderen ein Stück Holz für 1000 Euro ab, so ist das seine Sache. Die Justiz hat da nicht dreinzureden. Ihre Grenze findet die Vertragsfreiheit allerdings in einem anderen Grundsatz.
Der Vertrag darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Und ein solcher Verstoß sei in Geschäften mit Kartenlesern und ähnlichen Dienstleistern nicht ganz fernliegend, sagen die BGH-Richter. Jedenfalls, wenn der Kunde aufgrund psychischer Labilität leicht über den Tisch zu ziehen ist. Ob das in diesem Fall so war, muss nun noch mal das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden, an das der BGH die Sache zurückverwiesen hat.
Wie der Fall am Ende ausgeht, ist freilich schon jetzt leicht herauszubekommen. Jedenfalls für die Kartenlegerin. Die hat da so ihre bewährte Methode.