Hitlergruß im Urlaub ist Grund für Preisminderung
München/Berlin (dpa/tmn) - Zeigen Animateure in einer Theateraufführung im Hotel den Hitlergruß, ist das ein Grund für die Minderung des Reisepreises. Dies stelle mehr als eine Unannehmlichkeit dar und sei daher ein Reisemangel, entschied das Amtsgericht München.
In dem Fall besuchte der Kläger in seinem Hotel eine Aufführung von Sketchen. Dabei wurden die unterschiedlichen Arten des Grüßens durch die verschiedenen Völker imitiert - beim Gruß der Deutschen liefen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu, erhoben beim Vorbeigehen den linken Arm und brüllten laut „Heil“.
Als der Urlauber wieder zu Hause war, verlangte er vom Reiseunternehmen eine Minderung des Gesamtreisepreises von 25 Prozent für die Unannehmlichkeiten. Da das Reiseunternehmen nicht zahlte, klagte er. Vor Gericht hatte er Erfolg - aber nur teilweise (Aktenzeichen: 218 C 28813/09). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Zwar hätte sich der Reisende und seine Begleiterin unwohl gefühlt, aber der Vorfall habe sich erst am vorletzten Urlaubstag ereignet. Daher sei der Kläger nur für zwei Tage und zwar in Höhe von 20 Prozent pro Tag zu entschädigen.
Einen weiteren Klagepunkt in dem Verfahren lehnten die Richter ab: Einige Tage zuvor hatte man dem Urlauber die Auflage der Sonnenliege, die er normalerweise benutzte, weggenommen und einem anderen Gast gegeben. Zu dem Zeitpunkt lag der Kläger nicht auf der Liege. Erst nach einer dreißigminütigen Diskussion bekam er die Auflage zurück.
Die Richter urteilten, dass dies kein Mangel sei: Solange der Kläger die Auflage nicht nutze, indem er darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen wird, um sie anderen Urlaubern zu geben. Die Auflage gehöre schließlich dem Hotel.