Urteil über Sicherungsverwahrung für Sextäter im Januar
Karlsruhe (dpa). Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am 13. Januar, ob ein entlassener Sexualverbrecher aus Sicherheitsgründen wieder in Haft genommen werden darf. Das gab das Gericht am Donnerstag nach einer Verhandlung in Karlsruhe bekannt.
In dem aufsehenerregenden Fall geht es um einen mittlerweile 59-Jährigen Mann, der seit seiner Entlassung im Frühjahr in einem Ortsteil von Heinsberg bei Mönchengladbach von der Polizei rund um die Uhr überwacht wird.
Das Landgericht München II hatte im Februar die Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt, obwohl Gutachter den Mann als gefährlich eingestuft hatten. Er war zunächst 1985 wegen Vergewaltigung einer Schülerin zu fünfeinhalb und 1995 schließlich zu 14 Jahren Haft verurteilt worden, weil er erneut zwei Mädchen stundenlang vergewaltigt und sadistisch misshandelt hatte.
Da im damaligen Urteil keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, hätte er nur dann über das Haftende hinaus eingesperrt werden können, wenn die Rückfallgefahr erst nach dem Urteil erkennbar gewesen wäre. Zwar stuften Sachverständige ihn unter anderem wegen sadistischer Neigungen als gefährlich ein. Doch das Landgericht sah darin lediglich eine neue Bewertung bekannter Umstände und keine neuen Tatsachen.
Der BGH hat die Verhängung einer nachträglichen, also erst kurz vor dem Entlassungstermin verhängten Sicherungsverwahrung wiederholt an strenge Voraussetzungen geknüpft. So müssen während der Haftzeit gravierende neue Umstände aufgetreten sein, die auf ein Rückfallrisiko schließen lassen. Das bloße Versäumnis, bereits mit dem Urteil eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, kann laut BGH nicht über deren nachträgliche Verhängung korrigiert werden.