Arzt-Kritiker bleibt anonym
Werden online falsche Behauptungen verbreitet, gibt es kein Recht auf Nennung des Verfassers.
Karlsruhe. Internetdienste müssen die Namen anonymer Nutzer nicht an Privatpersonen herausrücken. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az. VI ZR 345/13) scheiterte ein Arzt mit seiner Forderung, Namen und Anschrift des Verfassers einer Negativ- Bewertung in einem Online-Portal zu erhalten.
In dem Eintrag hatte es geheißen, Patientenakten seien in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert worden. Es gebe lange Wartezeiten bei dem Arzt. Auch habe dieser eine Schilddrüsenüberfunktion nicht erkannt.
Nach einer Beschwerde des Mediziners nahm das Internetportal den Kommentar zwar vom Netz, jedoch war er dort einige Monate später wieder zu finden. Der Arzt klagte, verlor aber nun vor dem BGH.
Die Richter urteilten, die Anonymität im Internet dürfe nach dem Telemediengesetz nur in wenigen Ausnahmefällen aufgehoben werden: etwa bei Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und wenn es um die Durchsetzung von Urheberrechten gehe. Den Schutz des Persönlichkeitsrechts habe der Gesetzgeber bewusst nicht als Kriterium für die Durchbrechung des Grundsatzes der Anonymität genannt.