Bundesverfassungsgericht: Professoren-Besoldung verstößt gegen Verfassung

Karlsruhe gibt einem Professor Recht, der gegen seine Besoldung geklagt hatte. 3900 Euro seien zu wenig, so die Richter.

Karlsruhe. Beamtenbund-Funktionäre hätten ihre Freude gehabt an der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zur Professoren-Besoldung: Wie einem der ihren gingen Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Dienstag sperrige Begriffe wie „amts-angemessene Alimentierung“, „ruhegehaltsfähige Leistungsprämien“ oder „Besitzstandswahrung“ flüssig über die Lippen.

In eigener Sache entschieden die Richter, die ein Grundgehalt von 11 870 Euro bekommen und mehrheitlich auch Professoren sind, aber nicht. Die für verfassungswidrig erklärte Besoldungsreform von 2005 betrifft nur junge Hochschullehrer, und viele von ihnen dürfen sich nun auf höhere Bezüge freuen.

Sie verdanken das ihrem Kollegen Bernhard Roling, der 2005 an der Uni Marburg zum Professor berufen und verbeamtet wurde. Allerdings kurz nach Inkrafttreten der Besoldungsreform:

Mit der neuen sogenannten W-Besoldung wurde das alte System einer mit dem Dienstalter steigenden Besoldung abgeschafft. Stattdessen wird bundesweit ein um 25 Prozent niedrigeres Grundgehalt gezahlt zu dem noch Leistungsprämien dazukommen können.

Roling bekam deshalb anfangs nur noch rund 3900 Euro Grundgehalt und eine Leistungszulage von 23,72 Euro. Der Gesetzgeber wollte mit diesem variablen Vergütungssystem aber nicht nur Leistungsanreize für fleißige Professoren setzen und faule motivieren.

Die Universitäten können die wegen der gesenkten Grundbezüge frei gewordenen Gelder auch als Prämien einsetzen, um Spitzenforscher an deutsche Fakultäten locken zu können.

Zwar liegen die Leistungszulagen derzeit bundesweit bei durchschnittlich 900 Euro je Professor. Doch manche von ihnen bekommen Zulagen in Höhe eines zusätzlichen Jahresgehalts, etwa weil sie mit ihrer für die Industrie interessanten Forschung auch Gelder aus der Wirtschaft eintreiben. Andere Hochschullehrer wie etwa Geisteswissenschaftler erhalten dagegen fast nichts.

Für die Verfassungshüter ist dieses System unhaltbar und muss bis Anfang 2013 reformiert werden. Danach müssen die Bezüge eines W-2-Professors wegen vergleichbarer Verantwortung und Leistung zumindest auf dem Niveau eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 liegen.

Dies gebiete der von der Verfassung garantierte Grundsatz einer „amtsangemessenen Alimentierung“ der Beamten.

Sollte der Gesetzgeber das leistungsbezogene neue System beibehalten wollen, müssen laut Urteil künftig alle Professoren Aussicht auf für sie kalkulierbare Leistungszulagen bekommen.

Die Zulagen müssen dann nicht nur das 25-Prozent-Defizit einigermaßen ausgleichen, sondern auch noch einklagbar sein und sich auch „angemessen im Ruhegehalt niederschlagen“.