Droht nun ein Ansturm auf Sozialkassen?
Die Rechte von EU-Ausländern in Deutschland.
Berlin. Seit Wochen trommelt die CSU für eine härtere Gangart gegen sogenannte Armutszuwanderer. Dieser Kurs wurde auf der Neujahrsklausur der Partei am Dienstag bekräftigt. Politischer Auslöser für den Vorstoß ist die seit dem 1. Januar geltende volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Zuwanderer aus den EU-Staaten Bulgarien und Rumänien. Eine berechtigte Forderung oder alles nur Panikmache?
Nein. Nach dem Sozialgesetzbuch haben arbeitssuchende Ausländer in Deutschland grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV. Erst wenn ein EU-Ausländer fünf Jahre lang in Deutschland gelebt hat, egal, ob mit oder ohne Job, wird er im Sozialrecht den Bundesbürgern gleichgestellt.
Hat ein Arbeitssuchender aus der EU nach drei Monaten keinen Job gefunden, wird nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag der Zweck seines Aufenthaltes in Deutschland geprüft. Bleibt die Person arbeitssuchend, erhält sie auch weiterhin keine staatliche Stütze. Möglich wäre aber zum Beispiel, dass ein EU-Ausländer zwischenzeitlich eine Deutsche geheiratet hat. In diesem Fall ändert sich der Aufenthaltszweck, was bei Bedürftigkeit zu einem Leistungsanspruch führt. Aber erst nach den ersten drei Monaten seines Aufenthaltes in Deutschland.
Ja. Im Freizügigkeitsgesetz ist festgelegt, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht, wenn ein EU-Ausländer binnen des ersten Jahres in Deutschland unverschuldet seine Arbeit verliert, etwa bei einer Firmenpleite. In solchen Fällen gibt es bis zu sechs Monate lang Hartz IV.
Aktuell sind es 320 000 Erwachsene und Kinder, wobei der Kinderanteil geringer als der in der deutschen Bevölkerung ist. Rund die Hälfte (155 000) ist erwerbstätig. Unter ihnen gibt es knapp 3000 Ärzte. 15 000 sind arbeitslos gemeldet, 38 000 beziehen Hartz IV. Das ist im Vergleich zu anderen EU-Ausländern unterdurchschnittlich.