Glücksspielgewinn wird auf Hartz IV angerechnet
Sozialgericht Detmold wertet Kauf von Losen wegen niedriger Chancen als „höchst unvernünftig“.
Detmold. Schlechte Nachrichten für Empfänger von regelmäßigen Sozialleistungen: Selbst wenn sie einmal Glück haben sollten und bei einem Glücksspiel wie Lotterien oder auch Lotto und Toto einen größeren Treffer landen, haben sie letztlich nichts von ihrem Gewinn. Das ist die Konsequenz aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Detmold.
Die 13. Kammer unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Martin Wienkenjohann hatte einem Empfänger von Arbeitslosengeld-II-Leistungen beschieden, er müsse sich einen Gewinn von 500 Euro bei einer Wohltätigkeitslotterie als Einkommen anrechnen lassen. Die Leistungen des Staates an den Mann, der den Gewinn pflichtgemäß gemeldet hatte, durften daher entsprechend gekürzt werden.
Gegen diese Kürzung hatte der Mann geklagt - mit der spitzfindigen Begründung, er habe ja nur gewinnen können, weil er seit 2001 regelmäßig ein 15-Euro-Los dieser Lotterie gekauft habe. Also habe er mehr investiert als gewonnen: Der Gewinn sei somit gar keiner, könne daher auch nicht angerechnet werden.
Dem widersprach die Kammer: Glücksspielgewinne seien grundsätzlich als Einkommen zu sehen. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches ist alles, was jemand nach dem Beantragen von Sozialleistungen wertmäßig dazu erhält, Einkommen. Der 500-Euro-Gewinn habe die Hilfsbedürftigkeit des Mannes um eben diesen Betrag vermindert, entsprechend seien die Leistungen zu kürzen.
Darüber hinaus wirft die Kammer dem Kläger indirekt vor, überhaupt an einem Glücksspiel teilgenommen zu haben: Die Wahrscheinlichkeit für eine Niete betrage beim Lotto 95,75 % bei einer Gesamtausschüttung von 50 Prozent der Einnahmen. Bei der Lotterie, an der der Kläger teilgenommen hatte, sei die Gewinnaussicht noch geringer gewesen: "Bei vernünftiger Wirtschaftsführung hätte der Leistungsempfänger bei der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit die Lose nicht erwerben dürfen."
Die Entscheidung sei "auf alle Glücksspielgewinne zu beziehen, damit also auch auf Gewinne aus Lotto und Toto", betonte der Vizepräsident des Detmolder Sozialgerichts, Uwe Wacker, am Mittwoch gegenüber unserer Zeitung. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer ausdrücklich eine Berufung zugelassen.