BGH erhöht Arbeitsdruck auf Alleinerziehende
Karlsruhe (dpa) - Alleinerziehende Geschiedene müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist.
Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner bestehe nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH (Az.: XII ZR 94/09). Im Bundesjustizministerium wird derzeit das Unterhaltsrecht überprüft.
Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um Mutter und Kind nicht zu überfordern.
Dem widersprach nun der BGH und schrieb damit seine Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht fort: Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Es sei „nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte (die Mutter) bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte“, so der BGH.
Um dies zu klären, wurde der Fall an das OLG zurückverwiesen. Unter Umständen müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut. Der Vater des Kindes hatte geklagt. Er wollte einen ursprünglichen Vergleich zum Unterhalt abändern, weil er nicht mehr zahlen wollte.
Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich eine „Erwerbsobliegenheit“. Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen - in Fällen der traditionellen „Hausfrauenehe“.
„Wer länger als drei Jahre Betreuungsunterhalt will, muss alle besonderen Umstände seines Falles vor Gericht vortragen und gegebenenfalls beweisen“, sagt die Berliner Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. So hätte unter Umständen ein psychologisches Gutachten darlegen können, dass das Kind mehr Zeit mit der Mutter verbringen müsse.
Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist. „Die Mutter ist nicht automatisch am besten geeignet, das Kind zu betreuen“, erklärte Rakete-Dombek. Problematisch sei allerdings, dass die Gerichte nach „Billigkeit“ entscheiden können. „Was im Einzelfall dabei herauskommt, also "gerecht und billig" ist, ist schwer vorhersehbar.“
Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums sagte, es werde derzeit ohnehin eine Zwischenbilanz der Unterhaltsrechtsreform gezogen. „Der Grundansatz des neuen Unterhaltsrechts hat sich bewährt. Wir prüfen, ob in bestimmten Teilbereichen Effekte auftreten, die nicht geplant waren.“ Hierzu gehörten die sogenannten Alt-Ehen und der Betreuungsunterhalt.