Bundesverwaltungsgericht: Stadt muss für Privat-Krippenplatz zahlen
Leipzig/Mainz (dpa) - Das Bundesverwaltungsgericht hat im Streit um Schadenersatz für private Kita-Kosten ein Grundsatzurteil zugunsten der Eltern gefällt.
Diese haben demnach Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine privat organisierte Kinderbetreuung, wenn eine Kommune den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen konnte. Allerdings gelte der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, teilte das Gericht in Leipzig mit (Az.: BVerwG 5 C 35.12). Wegen des seit 1. August bundesweit bestehenden Rechtsanspruchs für Unter-Dreijährige wird dem Urteil eine Signalwirkung beigemessen.
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer Mutter aus Mainz, die ihre damals zweijährige Tochter von April bis Oktober 2011 bei einer privaten Elterninitiative untergebracht hatte. Die Stadt hatte den schon damals in Rheinland-Pfalz bestehenden Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Kita-Platz nicht erfüllen können. Die Mutter verlangte von der Kommune rund 2200 Euro zurück - und setzte sich jetzt vor Gericht auf ganzer Linie durch.
„Der Senat hat festgestellt, dass es eine bundesrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Aufwendungsersatz gibt“, sagte Gerichtssprecherin Renate Philipp. Dieser sei im Sozialgesetzbuch verankert. Allerdings stellten die Richter auch klar, dass einige Bedingungen erfüllt sein müssten. So müssten Eltern ihren Bedarf für einen Kita-Platz rechtzeitig anmelden und auch nachweisen, dass sie den Platz tatsächlich zu einem bestimmten Stichtag benötigten.
„Wir sind wirklich froh, dass das Bundesverwaltungsgericht klar und deutlich gesagt hat, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen“, sagte Ursula Krickel, Sprecherin des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Der Mainzer Fall sei zudem besonders, weil hier das Land das Recht auf einen kostenfreien Kita-Platz eingeräumt hatte. Dies sei beim bundesweiten Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht der Fall.