Elektronische Gesundheitskarte nur mit Foto?

Datenschutz kontra Missbrauch — das Bundessozialgericht entscheidet.

Ab Januar 2015 darf nur noch mit der elektronischen Gesundheitskarte ärtzliche Leistung in Anspruch genommen werden, ob dort ein Foto drauf sein muss, klärt das Bundessozialgericht.

Ab Januar 2015 darf nur noch mit der elektronischen Gesundheitskarte ärtzliche Leistung in Anspruch genommen werden, ob dort ein Foto drauf sein muss, klärt das Bundessozialgericht.

Foto: Bernd Thissen

Düsseldorf. Bekommt der Krankenversicherte nur dann eine elektronische Gesundheitskarte und damit den einfachen Zugang zu ärztlichen Leistungen, wenn er der Kasse ein Foto von sich zur Verfügung stellt? Darum geht es heute vor dem Bundessozialgericht.

Wer ab Januar 2015 ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen will, muss eine elektronische Gesundheitskarte haben. Nur noch diese gilt als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen. Dabei werden die Versichertenstammdaten für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend gespeichert: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung.

Dazu zählen die Krankenversichertennummer, der Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner). Darüber hinausgehende medizinische Informationen, zum Beispiel, welche Medikamente der Patient einnimmt oder worauf er allergisch reagiert, sind freiwillig. Sie werden nur auf Wunsch des Versicherten mittels der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert.

Und was ist mit dem Lichtbild, das die Krankenkassen vom Versicherten verlangen? Ob das wirklich ein verpflichtendes Element ist — darüber entscheidet heute das Bundessozialgericht. Ein bei einer Betriebskrankenkasse Versicherter wehrt sich seit Jahren generell gegen die elektronische Gesundheitskarte und hat sich daher auch geweigert, seiner Kasse ein Foto von sich zukommen zu lassen. Er könne seine Identität gegenüber dem behandelnden Arzt ja über seinen Personalausweis nachweisen, argumentiert er. Sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht Hessen verlor der Mann gegen seine Kasse.

Nun müssen die höchsten Sozialrichter das Interesse des Versicherten mit dem der anderen Spieler im Gesundheitswesen — Ärzte, Kassen — abwägen. Das Landessozialgericht hatte so argumentiert: „Die Identifizierungsfunktion wird durch die Aufnahme eines Lichtbildes ermöglicht, um der missbräuchlichen Verwendung der Karte im Rahmen der Erfordernisse einer Massenverwaltung entgegenzuwirken.“

Der Arzt, der aufgrund der ihm vorgelegten Karte Leistungen erbringe, genieße Vertrauensschutz — was wiederum dazu führe, dass die Krankenkasse für die Kosten einer Behandlung haftet, die aufgrund einer vorgelegten falschen Krankenversichertenkarte erfolgte. Es erst gar nicht zu solchem Missbrauch kommen zu lassen — dabei solle das Foto helfen.