Anordnung des Verwaltungsgerichts München Flüchtling bisher nicht aus Griechenland zurückgeholt - Deutschland droht Zwangsgeld
München · Das Verwaltungsgericht München hat die Bundesrepublik dazu verpflichtet einen abgewiesenen Afghanen aus Griechenland zurückzuholen - was bis heute nicht geschehen ist. Nun droht ein Zwangsgeld.
Der Bundesrepublik Deutschland droht wegen eines nach Griechenland zurückgewiesenen Flüchtlings aus Afghanistan Zwangsgeld. Dies hat der Anwalt des Mannes nach Angaben der Hilfsorganisation Pro Asyl am Montag beim Verwaltungsgericht München beantragt.
Das Gericht hatte die Bundespolizei am 8. August per Eilbeschluss aufgefordert, den Mann „umgehend“ auf Staatskosten nach Deutschland zurückzubringen. Doch nach wie vor sitzt er in Griechenland in Haft.
Laut Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht ein Zwangsgeld von bis zu 10 000 Euro androhen, „nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken“. Dies kann wiederholt geschehen.
Zwar habe das Gericht den Zeitraum zur Zurückholung nicht in Stunden oder Tagen beziffert, erklärte die Leiterin der Abteilung Rechtspolitik bei Pro Asyl, Bellinda Bartolucci, der Deutschen Presse-Agentur. Aber das Gericht habe ja gerade die Eilbedürftigkeit bestätigt. „Die Überstellung nach Griechenland erfolgte innerhalb weniger als 48 Stunden - ohne dass überhaupt eine ordentliche Prüfung erfolgte. Jetzt, wo es sogar einen Gerichtsbeschluss gibt (...), kann es nicht sein, dass noch immer nicht klar ist, wann der Betroffene endlich nach Deutschland zurückgeholt wird“, so Bartolucci.
Die Bundespolizei hatte den Mann im Mai an der Grenze zu Österreich in einem Zug abgefangen und am folgenden Tag nach Griechenland gebracht, wo er in Abschiebehaft kam. Er hatte in Griechenland vor der Einreise nach Deutschland Asyl beantragt. Grundlage der Zurückweisung war eine vor einem Jahr mit Griechenland getroffene Vereinbarung. Danach kann die Bundespolizei Menschen nach Griechenland zurückschicken, die dort schon Asyl beantragt haben. Das Münchner Verwaltungsgericht meldete grundsätzliche Bedenken an dieser Praxis an, entschied aber nur im Einzelfall. Laut Pro Asyl ist es die erste Entscheidung dieser Art.
Der Anwalt argumentiert in dem Schreiben, das der dpa vorliegt, die Bundespolizei München als Vertreterin der Bundesrepublik in diesem Fall habe die Möglichkeit, über das Innenministerium deutsche Beamte in Griechenland damit zu beauftragen, vor Ort eine Überstellung des Afghanen zügig in die Wege zu leiten. Dies sei nicht geschehen.
Der Anwalt verweist unter anderem auf ein Schreiben der Bundespolizei aus der vergangenen Woche, wonach die Beamten den griechischen Behörden unter Verweis auf den Gerichtsbeschluss Flugverbindungen vorgeschlagen haben. Die griechische Asylbehörde habe - ohne Angabe von Gründen - mitgeteilt, dass mit einer Zurückführung in der Woche nicht mehr zu rechnen sei, heißt es in dem Schreiben, das der dpa ebenfalls vorliegt. Erschwerend komme der Umstand hinzu, dass derzeit in Griechenland Haupturlaubszeit sei. Zudem prüfe die Behörde weiterhin die Identität und einen möglichen Verbleib des Afghanen in Griechenland, da unterschiedliche Personalien des Mannes vorlägen.
Aus Sicht des Anwalts waren die Bemühungen der Bundespolizei bisher zu „unverbindlich“, „nicht aktiv auf den Erfolg gerichtet“ und „demnach nicht ausreichend“. Ein Gerichtssprecher erklärte allgemein, welche konkreten Maßnahmen die Bundesrepublik zunächst ergreift, sei in erster Linie ihr selbst überlassen. „Es müssen aber wirkungsvolle Maßnahmen sein, also nicht nur solche, die zum Schein getroffen werden.“ Ob das hier der Fall ist, müsste für den Einzelfall in dem nun beantragten Vollstreckungsverfahren überprüft werden.